Wann Mitarbeiter für Schäden haften – Arbeitnehmerhaftung

Eine nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladung, ein kleiner Rechenfehler im Gutachten oder einfach ein falscher Handgriff - kleine Nachlässigkeiten lassen sich nicht immer vermeiden, können aber besonders im Arbeitsleben oft schwerwiegende Folgen haben. In diesem Zusammenhang stellt sich dann häufig die Frage nach der Haftung. Das deutsche Arbeitsrecht kennt dafür klare Regeln. Wann der Arbeitnehmer für einen verursachten Schaden aufkommen muss und welche Faktoren für die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches von Bedeutung sind, erklären wir im vorliegenden Artikel.

 

Beschränkung der Haftung als Arbeitnehmer

 

Grundsätzlich werden auf das Arbeitsverhältnis die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen angewandt. Da man als Arbeitnehmer aber stets auf Anweisung des Arbeitgebers und in dessen Betrieb tätig wird und zumeist auch keinen Einfluss auf die betriebliche Organisation und Abläufe hat, wird die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht erheblich reduziert. Ein Arbeitsverhältnis ist außerdem auf Dauer angelegt: Deshalb ist es wahrscheinlich, dass selbst dem sorgfältigsten Arbeitnehmer einmal ein Fehler unterlaufen kann. Insbesondere bei hohen Schadensfällen ist ein Mitarbeiter dann meist nicht in der Lage, mit seinem Arbeitsverdienst betriebliche Schadensfälle auszugleichen. Auch diese drohende finanzielle Überforderung ist eine Veranlassung dafür, speziell für das Arbeitsverhältnis Haftungserleichterungen zu schaffen.

 

Wann ist man als Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet?

 

Grundvoraussetzung für eine Haftung des Arbeitnehmers ist zunächst, dass dieser überhaupt gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen hat und durch diesen Pflichtverstoß ein Schaden verursacht wurde. Der Arbeitnehmer muss den Pflichtverstoß und den Schadenseintritt auch verschuldet haben, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Im Normalfall wird vermutet, dass ein objektiver Pflichtverstoß auch schuldhaft begangen wurde. Der Arbeitnehmer steht aufgrund der Beweislastumkehr nach § 619a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) allerdings besser da als ein „normaler“ Schädiger. Der Arbeitgeber muss nämlich als Anspruchsteller die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nachweisen.

 

[caption id="attachment_3475" align="aligncenter" width="1000"] Dima Sobko / shutterstock[/caption]

 

Abgestufte Haftung des Arbeitnehmers

 

Um die besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen, wird also die Haftung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Wege des sogenannten „innerbetrieblichen Schadensausgleichs“ aufgeteilt. Dies erfolgt in Abhängigkeit davon, wie hoch der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ist, der den Schaden verursacht hat. Für alle Schäden des Arbeitgebers, die ein Arbeitnehmer durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit rechtswidrig verursacht, gelten die folgenden abgestuften Haftungsregeln:

 

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, da ihm von vornherein nur ein ganz geringes Verschulden vorgeworfen werden kann. Denkbar ist dies beispielsweise in Fällen von starker Überforderung, also wenn der Mitarbeiter etwa in eine Situation gebracht worden ist, der er aufgrund seiner Fähigkeiten und Arbeitserfahrung von Anfang an nicht gewachsen war. In derartigen Fällen ist eine Haftung des Arbeitnehmers vollständig ausgeschlossen.

 

Bei mittlerer Fahrlässigkeit müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Schaden teilen. Mittlere Fahrlässigkeit bedeutet, dass „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ schlicht außer Acht gelassen wurde. Die jeweiligen Haftungsanteile für beide werden hierbei nach Quoten bestimmt. Die Arbeitnehmerquote ist abhängig vom Grad des Verschuldens, der Höhe des Schadens, der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit und der Organisation der Betriebsabläufe. Auch die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit sowie die Höhe seiner Vergütung sind bestimmende Faktoren für den Anteil des Arbeitnehmers. Sämtliche Umstände des Einzelfalls sind bei der Aufteilung des Schadens zu berücksichtigen.

 

Bei grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer in der Regel voll haften. Allerdings kann auch in solchen Fällen eine Haftungsbeschränkung greifen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man ganz naheliegende Sorgfaltsregeln, die in der gegebenen Situation „jedermann“ beachtet hätte, außer Acht lässt. Der Verstoß gegen „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ muss in diesen Fällen schon sehr heftig sein. Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Arbeitsvergütung und Schadensverletzung kann beispielsweise dennoch eine Haftungsbeschränkung eingreifen. So wurde es etwa in einem Fall gehandhabt, in dem eine Reinigungskraft grob fahrlässig einen Schaden von über 50.000 Euro an einem MRT-Gerät in einer Arztpraxis verursacht hatte. Die konkreten Umstände, insbesondere aber das niedrige Einkommen der geringfügig beschäftigen Arbeitnehmerin bewog die Richter dazu, ihre Haftung zu beschränken. Letztlich haftete die Frau „nur“ mit einem Jahresgehalt von 3.840 Euro.

 

Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll, schuldet also Ersatz des gesamten Schadens. Vorsatz liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer nicht nur wissentlich und willentlich einen Pflichtverstoß begangen hat, sondern dadurch auch willentlich und wissentlich einen Schaden herbeigeführt hat.

 

Hat der Arbeitgeber eine Mitschuld?

 

Es kommt vor, dass die Schuld für einen verursachten Schaden nicht allein beim Arbeitnehmer liegt – mitunter trifft den Arbeitgeber eine Mitschuld, etwa dann, wenn er sein Personal nicht ordnungsgemäß eingewiesen hat. Wenn den Geschädigten – also den Arbeitgeber – ein Mitverschulden trifft, ist die Haftung des Arbeitnehmers zu mindern.

 

Haftung des Arbeitnehmers für Schäden bei Dritten

 

Die oben genannten Beschränkungen zur Haftung gelten nicht gegenüber Dritten. Verursacht der Arbeitnehmer also einen Schaden bei Dritten, haftet er grundsätzlich unbeschränkt für die entstandenen Sach- und Vermögensschäden. Eine Ausnahme gilt hier aber wieder für Schäden, die bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden sind. Unter bestimmten Umständen hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen sogenannten „Freistellungsanspruch“. Das heißt, er kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser einen Teil des Schadens übernimmt.

 

[caption id="attachment_3477" align="aligncenter" width="1000"] wellphoto / shutterstock[/caption]

 

Und bei Schädigung von Arbeitskollegen?

 

Verletzt ein Arbeitnehmer bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einen Arbeitskollegen, handelt es sich der Regel um einen Arbeitsunfall. Bei einem Personenschaden, der auf einen Versicherungsfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts zurückzuführen ist, ist die Haftung des Arbeitnehmers – ebenso wie die Haftung des Arbeitgebers – in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Arbeitgeber diesen Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Dieser Haftungsausschluss wird dadurch begründet, dass in diesen Fällen die Unfallversicherung für den entstandenen Schaden aufkommt. Auch ein etwaiger Anspruch auf Schmerzensgeld ist vom Haftungsausschluss umfasst. Er gilt natürlich dann nicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich oder außerhalb des Betriebs geschädigt hat.

 

Ist es dagegen nur zu einem Sachschaden gekommen, etwa weil Kleidung oder Uhr eines Arbeitskollegen beschädigt wurden, so muss der Arbeitnehmer Schadensersatz leisten. Die Unfallversicherung erbringt in solchen Fällen nämlich keine Leistungen, sodass der gesetzliche Haftungsausschluss nicht zur Anwendung kommt. Auch in solchen Fällen hat der Arbeitnehmer aber möglicherweise einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber und kann von diesem verlangen, dem geschädigten Kollegen Ersatz zu leisten.

 

Ein etwaiger Freistellungsanspruch ist allerdings nur dann etwas wert, wenn der Arbeitgeber ihn auch erfüllen kann. Wenn der zu ersetzende Schaden die finanziellen Möglichkeiten des Arbeitgebers übersteigt, versagt der Freistellungsanspruch.

 

Bei allen Rechtsfragen rund um das Thema Arbeitnehmerhaftung stehen wir - Dr. Granzin Rechtsanwälte – Ihnen gerne jederzeit mit unserer langjährigen Erfahrung als Fachanwälte für Arbeitsrecht zur Seite.

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