Von Vollzeit zu Teilzeit und wieder zurück?

Einmal die Arbeitszeit reduziert und danach für immer in der „Teilzeitfalle“ gefangen: Diese Angst plagt häufig ArbeitnehmerInnen, die mit dem Gedanken spielen, beruflich zumindest eine Zeitlang kürzer zu treten.

Viele Beschäftigte – und darunter überwiegend junge Mütter – arbeiten derzeit in Teilzeit und wünschen sich nach einer gewissen Zeit wieder eine Rückkehr zu ihrer ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit. Zwar gibt es bislang durchaus Rechtsansprüche für eine Aufstockung der Arbeitszeit, aber einen generellen gesetzlichen Anspruch darauf, nach einer Arbeitszeitverringerung wieder auf eine Vollzeitstelle zurückzukehren, gibt es bislang nicht. Das soll sich zukünftig ändern – zumindest sieht dies ein Gesetzentwurf von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles vor.

Teilzeit? Kein Problem

Ein Anspruch auf unbegrenzte Teilzeit besteht bereits. Sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und der Arbeitgeber mehr als 15 fest angestellte Arbeitnehmer beschäftigt, steht einer Tätigkeit in Teilzeit nichts im Wege. Wer beispielsweise mehr Zeit mit seiner Familie verbringen möchte oder größeren Freiraum für ein ehrenamtliches Engagement benötigt, kann nach Lust und Laune ohne Vorliegen bestimmter Gründe von Vollzeit zu Teilzeit wechseln.

Die Nachfrage ist zweifellos vorhanden: Mehr als 11 Millionen Teilzeitbeschäftigte gibt es in Deutschland, mehr als 80% davon sind Frauen. Vorsicht ist bei einer Reduzierung der Arbeitszeit dennoch geboten. Denn ändern sich die persönlichen Umstände wieder, weil etwa  die Kinder aus dem Gröbsten raus sind oder der Partner sich privat mehr einbringen kann, ist der Beschäftigte oft auf den guten Willen des Chefs angewiesen. Gerade Frauen haben es nach der Rückkehr aus der Babypause nicht leicht, denn in den Köpfen vieler Personaler schließen sich „gute Mutter“ einerseits und „gute Mitarbeiterin“ andererseits häufig noch aus. Im Gegenteil gelten Mütter oft als leistungsschwache Arbeitskräfte, die öfter ausfallen als andere Beschäftigte. Während sich viele Frauen eine echte Vereinbarkeit von Kind und Karriere wünschen, landen sie infolge solcher Vorurteile oft auf dem betriebsinternen Abstellgleis.

Das Recht auf Teilzeit bedeutet also unter Umständen auch, in der „Teilzeitfalle“ stecken zu bleiben: Dauerhaft wenig verdienen und dementsprechend auch nur wenig für Rente und Altersvorsorge einzahlen können, schlechte Aussichten auf Weiterbildungen, das Ende der Karriere. Bislang gibt es für Arbeitnehmer, die ihr Stundenpensum wieder erhöhen möchten, nach § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetz nur einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung, wenn es um die Besetzung einer entsprechenden freien Vollzeitstelle geht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass im Betrieb überhaupt ein freier Arbeitsplatz existiert und der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gleich gut für die Stelle geeignet ist wie externe Bewerber. Dies nachzuweisen, dürfte im konkreten Fall schwierig sein, sodass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Berufung auf diese Vorschrift nur selten eine Arbeitszeitaufstockung durchsetzen können.

Leichter wieder zurück in Vollzeit

Nach den Vorstellungen von Arbeitsministerin Nahles sollen Beschäftigte deshalb zukünftig ein „Rückkehrrecht“ erhalten, das heißt also, einen Anspruch auf Befristung der Teilzeit. Ein solches Rückkehrrecht haben bislang nur Arbeitnehmer während einer Elternzeit. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes können sie Elternzeit in Anspruch nehmen und innerhalb dieser Zeitspanne ihr Stundenpensum verringern. Auch wer Angehörige pflegt, kann bis zu 24 Monaten seine Arbeitszeit reduzieren und danach wieder in Vollzeit weiter arbeiten.

Wenn aus anderen Gründen einmal die Arbeitszeit verringert wurde, muss man mit dieser Entscheidung unter Umständen weitaus länger leben, als ursprünglich gedacht und gewollt. Hier möchte der Gesetzentwurf zukünftig Abhilfe schaffen, denn durch einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit würde sichergestellt, dass Beschäftigte nach der Teilzeitphase wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können. Einen Anspruch darauf, weiterhin die gleiche Tätigkeit auszuüben, soll es jedoch nicht geben. Dem Arbeitgeber stünde es frei, dem Beschäftigten eine gleichwertige Arbeit zuzuweisen.

Ebenso wie beim Anspruch auf unbegrenzte Teilzeit soll der Anspruch auf zeitlich befristete Teilzeit an eine Reihe von Bedingungen geknüpft sein.

  • Das Arbeitsverhältnis muss mehr als 6 Monate bestanden haben.
  • Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen.
  • Beschäftigte sollen die befristete Teilzeit mindestens 3 Monate im Voraus beantragen. Nach der Rückkehr zur ursprünglichen Stundenzahl kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach einem Jahr verlangt werden.

Arbeitnehmern, die schon heute in unbegrenzter Teilzeit beschäftigt sind, soll die Verlängerung ihrer Arbeitszeit ebenfalls erleichtert werden. So soll beispielsweise eine Verlagerung der Beweislast auf den Arbeitgeber hinsichtlich der Frage erfolgen, ob eine Stelle zur Verfügung steht und der Teilzeitbeschäftigte für diese geeignet ist. Zukünftig müsste dann das Unternehmen das Fehlen einer entsprechenden Stelle darlegen bzw. die mangelnde Eignung des Beschäftigten nachweisen.

Eine bessere Vereinbarkeit von Job und Familie und mehr Möglichkeiten, die berufliche Auslastung den wechselnden Lebensumständen anzupassen – dafür sollen die Reformpläne sorgen. Aber gibt es neben diesen zweifellos positiven Effekten auch weniger angenehme Begleiterscheinungen?

Sorgen Teilzeitangebote für ein schlechtes Betriebsklima?

Ein Anspruch auf befristete Teilzeit wie ihn der Gesetzentwurf vorsieht, würde Betriebe und Unternehmen aller Wahrscheinlichkeit nach vor große Herausforderungen stellen. Die Arbeitszeitlücke, die eine Teilzeitkraft verursacht, muss wieder besetzt werden. Dafür geeignetes Personal zu finden, ist nicht immer leicht und darüber hinaus mit Kosten verbunden. Eine Veränderung der persönlichen Arbeitszeit ist für den Arbeitgeber also zwangsläufig mit einem Mehraufwand an Organisation und Kosten verbunden, der gerade kleinen und mittleren Unternehmen Schwierigkeiten bereiten kann. Zudem könnte die geplante Reform dafür sorgen, dass zukünftig mehr Arbeitnehmer von ihrem Anspruch auf Teilzeit Gebrauch machen. Problematisch wäre eine solche Entwicklung möglicherweise dann, wenn immer wieder neue Mitarbeiter eingearbeitet werden müssen, was das Entstehen eingeübter Arbeitsabläufe und eines entspannten Betriebsklimas hindern könnte.

Für Arbeitgeber ist es bisher leichter, einfach weiterhin aus dem Vollen zu schöpfen. Statt Zeit und Geld in flexible Teilzeitkonzepte zu investieren, wird eher eine neue Fachkraft in Vollzeit angestellt. Ein solches Vorgehen wäre bei einem gesetzlichen Anspruch auf befristete Arbeitszeitverringerung nicht mehr ohne Weiteres möglich.

So überrascht es dann auch wenig, dass deutsche Arbeitgeber von den Reformplänen nur wenig halten. Die geplante Regelung sei nicht nur zu bürokratisch, sondern auch schlicht nicht notwendig.

Vorerst bleibt daher  abzuwarten, ob der Entwurf in dieser Form auch tatsächlich zur Umsetzung gelangt. Wer trotzdem gerne eine Zeitlang weniger arbeiten möchte, ohne an diese Entscheidung dann langfristig gebunden zu sein, hat natürlich immer die Möglichkeit, eine individuelle Lösung in direkter Absprache mit seinem Arbeitgeber zu treffen.

In jedem Fall gelangt durch den Gesetzentwurf einmal mehr die Frage auf die Tagesordnung, wie Arbeit in Zukunft gestaltet werden kann und soll – alles weitere bleibt offen.

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