Strafanzeige erstatten – Worauf muss man achten?

Wer Opfer einer Straftat wird, erleidet in der Regel Beeinträchtigungen verschiedener Art. Denkbar sind hierbei Sachschäden, Vermögensschäden oder gar körperliche und psychische Schäden. Schon aus diesem Grund dürfte es den meisten Betroffenen ein Anliegen sein, dass die Tat von Seiten der Behörden verfolgt wird und der Täter eine angemessene Strafe erhält.Wer sich nun nicht darauf verlassen möchte, dass Polizei und Staatsanwaltschaft auf anderem Wege vom Vorliegen einer Straftat Kenntnis erlangen, sollte deshalb Strafanzeige erstatten.

Doch was genau ist eine Strafanzeige und wo kann sie erstattet werden? Entstehen dabei Kosten für den Anzeigenerstatter? Lässt sich eine Anzeige auch zurücknehmen, falls man es sich zwischenzeitlich anders überlegen sollte? Diese und weitere Fragen rund um das Thema wollen wir im heutigen Beitrag beantworten.

 

[caption id="attachment_3225" align="aligncenter" width="1000"] corgarashu / shutterstock[/caption]

 

Die Strafanzeige – Was genau ist das?

 

Unter einer Strafanzeige versteht man die Mitteilung eines Vorfalls, der zumindest aus der Sicht desjenigen, der die Anzeige erstattet, den Tatbestand eines strafbewehrten Delikts erfüllen könnte.

Die Anzeige ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht zu stellen. Einer bestimmten Form bedarf es dabei nicht – sie kann also sowohl mündlich als auch schriftlich gestellt werden. Bei der Landespolizeibehörde Hamburg ist es übrigens auch möglich, eine Strafanzeige online zu stellen. Der Anzeige selbst liegt keine Frist zugrunde, allerdings kann das in Rede stehende Delikt selbst nach dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne verjährt sein, was dann wiederum ein Verfahrenshindernis darstellen würde. Zur Vornahme einer Strafanzeige ist grundsätzlich jeder befugt, und zwar unabhängig davon, ob er selber von der vermeintlichen Straftat betroffen ist. Häufig wird eine Anzeige daher nicht (nur) vom Opfer oder dessen Angehörigen, sondern durch einen Zeugen erstattet.

Ist der vermeintliche Täter namentlich nicht bekannt, kann eine Strafanzeige gegen „unbekannt“ erstattet werden.

Die Anzeige zieht für den Mitteilenden keinerlei Kosten nach sich, unabhängig davon, welches Delikt zur Anzeige gebracht wird. Damit ist sichergestellt, dass sich niemand aus finanziellen Gründen zurückhalten muss, eine vermeintliche Straftat behördlich zu melden.

 

[caption id="attachment_3223" align="aligncenter" width="1000"] Bjoern Wylezich / shutterstock[/caption]

 

Gestern Strafanzeige, heute versöhnt?

 

Entgleisungen und Eskalationen in emotionalen Ausnahmezuständen kommen bekanntlich ja in den besten Familien vor. Doch was tun, wenn man den eigenen Partner, Freund oder Familienangehörigen deswegen im Zorn oder aus Angst bereits angezeigt hat, sich dann nach ausführlicher Aussprache nunmehr aber tatsächlich wieder versöhnt hat?

Immer wieder unterliegen Betroffene dieses Szenarios dem weit verbreiteten Irrtum, dass eine Strafanzeige stets einfach zurückgenommen werden könne, wenn man als Opfer keine Bestrafung mehr wünsche.

Hier gilt es leider – oder je nach Blickwinkel auch zum Glück – zwischen der Strafanzeige und einem Strafantrag zu unterscheiden.

Unterscheidung zwischen Strafanzeige und Strafantrag

Wer von seinem Fenster aus beobachtet, wie ein Nachbar einem Dritten eine heftige Ohrfeige versetzt, kann bei der Polizei als Zeuge dieses Vorfalls Anzeige erstatten. Damit setzt man ein strafrechtliches Verfahren in Gang , das aufgrund der bloßen Zeugenrolle nicht mehr weiter beeinflusst werden kann.

Vielmehr hängt der Fortgang des Verfahrens nunmehr von zwei Faktoren ab. Bei der vorliegenden heftigen Ohrfeige handelt es sich um eine Körperverletzung nach § 223 StGB. Diese stellt den Normalfall des sog. relatives Antragsdelikt dar. Das bedeutet, dass die Tat auf Strafantrag des Opfers verfolgt wird. Der Strafantrag ist in § 77 des Strafgesetzbuches geregelt. Antragsberechtigt ist hier – anders als bei einer Strafanzeige – in der Regel nur derjenige, der als Geschädigter aus einer Tat hervorgeht. Das Opfer muss also gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft den Wunsch zum Ausdruck bringen, dass der vermeintliche Täter bestraft werden soll. Dies muss ab Kenntnis von Tat und Täter innerhalb einer Frist von drei Monaten bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll bei einer anderen Behörde wie der Polizei schriftlich erfolgen. Der Antrag kann jederzeit gemäß § 77 d StGB zurückgenommen werden.

Stellt das Opfer, aus welchen Gründen auch immer, jedoch keinen Strafantrag oder wird ein solcher zurückgenommen, so bleibt der Staatsanwaltschaft nur noch eine weitere Möglichkeit, um die Tat dennoch zu verfolgen. Sie ermittelt dann weiter, wenn an der Strafverfolgung ein „besonderes öffentliches Interesse“ besteht. Im oben geschilderten Fall wäre dies grundsätzlich im Sinne einer Bagatelle zu verneinen. Im Falle einschlägiger Vorstrafen des Täters wäre das besondere öffentliche Interesse hingegen gegeben. Typische relative Antragsdelikte sind ferner die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB sowie die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB.

Abzugrenzen hiervon sind die sog. absoluten Antragsdelikte. Hier hat es einzig und allein das Opfer durch seinen Strafantrag in der Hand, ob die Tat verfolgt werden soll oder nicht. Wird der Strafantrag nicht gestellt, kann es zu keinem gerichtlichen Verfahren kommen. Läuft das Verfahren bereits, so kann bis zum Urteilsspruch der Strafantrag zurückgenommen werden, mit der Folge, dass eine Bestrafung gänzlich entfällt und das Verfahren eingestellt wird. Dies ist etwa beim Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB oder der Beleidigung nach § 185 StGB der Fall.

Ist immer ein Strafantrag nötig?

Ein persönliches Strafverlangen ist natürlich bei schweren Straftaten nicht nötig. Hier hat der Staat ein ureigenes Interesse an der Strafverfolgung. Zu diesen gravierenden Delikten gehören alle Verbrechen, das heißt Straftaten mit einer Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe sowie die meisten übrigen sog. Vergehen. Diese Taten werden Offizialdelikte genannt. Die Polizei und Staatsanwaltschaft muss bei ihnen aufgrund des sog. Legalitätsprinzips bei diesen im Unterschied zu den oben erläuterten Delikten tätig werden. Unter dem Legalitätsprinzip versteht man die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, beim Verdacht einer Straftat „von Amts wegen“ einzuschreiten – das heißt, zu ermitteln.

 

[caption id="attachment_3222" align="aligncenter" width="1000"] Bildagentur Zoonar GmbH / shutterstock[/caption]

 

Fazit: Unbedingt beraten lassen!

 

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Rücknahme einer Strafanzeige gar nicht möglich ist, da sie keinen Strafantrag darstellt und im Falle eines Offizialdeliktes oder besonderen öffentlichen Interesses die Staatsanwaltschaft ohnehin unabhängig von einem Strafantrag zur Verfolgung verpflichtet ist.

Ein Strafantrag kann daher nur bei Antragsdelikten zurückgenommen werden.

Bei absoluten Antragsdelikten hindert dies die Verfolgung, bei relativen Antragsdelikten allerdings nur dann, wenn auch kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Allerdings darf nicht unerwähnt bleiben, dass der oder die Geschädigte, die erfolglos Ihren Antrag zurückgenommen hat, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StGB Gebrauch machen kann, sofern Sie mit dem Beschuldigten verwandt ist. Stellt ihre bzw. seine Aussage das einzige Beweismittel dar, wird dies auch bei Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses zur Einstellung oder zum Freispruch führen, da die frühere Aussage nicht verwertet werden darf.

Wenden Sie sich aufgrund dieser deutlichen Unterschiede daher am Besten auch dann an einen Fachanwalt für Strafrecht, wenn sie von einer Strafverfolgung doch absehen wollen, um böse Überraschungen in Hinblick auf eine mögliche Versöhnung zu vermeiden.

 

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