Mindestlohn – Neues Jahr, neues Glück?

Seit dem 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn bundesweit als Lohnuntergrenze, das erste Mal seit seiner Einführung wurde er nun mit Wirkung ab dem 01.01.2017 angehoben. Die Mindestlohnkommission beschloss eine Erhöhung des Bruttoarbeitsentgelts um € 0,34. Damit stieg der Mindestlohn von € 8,50 brutto pro Stunde auf nunmehr € 8,84. Die Entscheidung der Kommission stieß auf geteilte Meinungen und gab Kritikern wie Befürwortern erneut Gelegenheit, das Konzept des Mindestlohns zu hinterfragen. Ein Monat seit der Neuerung ist mittlerweile vergangen – ein guter Zeitpunkt, um eine erste Bilanz zu ziehen.

Wer entscheidet eigentlich über die Erhöhung?

Entsprechend der Preisentwicklung ist in gewissen Zeitabständen eine Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorzunehmen. Zuständig dafür ist nach den §§ 4 bis 12 des Mindestlohngesetzes eine Kommission, die über die künftige Höhe der Lohnuntergrenze verhandelt und einen entsprechenden Beschluss fasst. Bestehend aus jeweils drei VertreterInnen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwei Sachverständigen aus der Wissenschaft soll sie alle zwei Jahre über eine Anpassung des Mindestlohnes beraten. Erstmals tagte sie im Jahr 2016 und beriet über die Erhöhung zum 01.01.2017, die nach zähen Verhandlungen schließlich einstimmig beschlossen wurde. Begründet wurde die Anhebung mit der Entwicklung der Tariflöhne, denn an diesen hat sich die Kommission gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 MiLoG nachlaufend zu orientieren. Nach Zusammentritt der Kommission setzte der Bundestag dessen Empfehlung durch eine Rechtsverordnung formell um.

Warum ausgerechnet 34 Cent?

Was auf den ersten Blick wie eine krumme Summe wirkt, bedeutet rechnerisch eine Erhöhung von genau 4 Prozentpunkten. Zwar verfolgen die Gewerkschaften langfristig das Ziel einer Lohnuntergrenze zwischen € 9,00 oder 10,00, aber nichtsdestotrotz können sie mit dem Ergebnis der Verhandlungen zufrieden sein. Denn die Kommission hat sich am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes orientiert, der die Tariferhöhungen der Zeit zwischen Januar 2015 und Juni 2016 zugrundelegt, sodass schlussendlich ein Lohnplus von 4 Prozent errechnet wurde. Sollte sich das Gremium auch zukünftig eng an der vorherigen Tarifentwicklung orientieren, so könnte mit der nächsten Anpassung Anfang 2019 erstmals ein Mindestlohn von über € 9 pro Stunde beschlossen werden.

Was hat sich durch die Erhöhung geändert?

Zwar lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit sagen, wie viele Arbeitnehmer von der Erhöhung profitieren werden – massive Folgen für den Arbeitsmarkt sind aber aller Voraussicht nach nicht zu erwarten.

Wer schon vor der Mindestlohnanpassung € 8,84 oder mehr pro Stunde verdient hat, bleibt von etwaigen Änderungen unberührt. Aufpassen müssen jedoch besonders Minijobber, denn für sie ändert sich in Folge der Erhöhung die monatliche Arbeitszeit.

Denn wer einem sozialversicherungsfreien Minijob nachgeht, darf im Monat höchstens € 450,00  verdienen. Während man mit dem alten Mindestlohn bis zu 52,94 Stunden pro Monat arbeiten durfte, sinkt die Stundenzahl nach der Anpassung des Mindestlohns auf monatlich 50,9 Stunden.

Leider geht aus einer kürzlich durchgeführten Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung hervor, dass für eine Vielzahl von Minijobbern die Realität jedoch anders aussieht als vom Gesetzgeber vorgesehen. So wird insbesondere im Bereich der geringfügigen Beschäftigung das Mindestlohngesetz noch längst nicht konsequent angewendet. Angesichts einer Zahl von 7,4 Mio. geringfügig Beschäftigten insgesamt, ist daher davon auszugehen, dass viele Minijobber weiterhin weniger als den gesetzlichen Mindestlohn verdienen.

Welche Ausnahmen bestehen weiterhin?

Die meisten Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn bestehen auch nach der Anpassung unverändert weiter.

So gilt der gesetzliche Mindestlohn weiterhin nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und auch nicht für Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung.

Auch Langzeitarbeitslose erhalten während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht den Mindestlohn.

Praktikanten bleiben ebenfalls weiterhin dann ausgenommen, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung absolviert wird oder aber das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums geleistet wird.

Auch für ehrenamtlich Tätige gilt die Ausnahme vom Mindestlohn weiterhin.

Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller hatten im Jahr 2016 einen Anspruch auf Bezahlung in Höhe von nur 85% des Mindestlohns. Sie erhalten nun seit dem 01.01.2017 mindestens € 8,50  brutto pro Stunde und ab Januar 2018 gilt auch für diese Gruppe von Beschäftigten der gesetzliche Mindestlohn in voller Höhe.

Ähnliches gilt auch für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau sowie in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie. Bis zum 31.12.2016 waren diese Branchen von Übergangsregelungen betroffen, die ein Abweichen vom gesetzlichen Mindestlohn erlaubten. Spätestens seit dem 1. Januar dieses Jahres erhalten die Beschäftigten auch hier mindestens € 8,50 pro Stunde, ab dem 01.01.2018 dann gilt dann auch für sie der neu festgesetzte Mindestlohn in voller Höhe.

Weiterhin gilt: Mindestlohn-Ausnahmen gelten nicht für Branchen-Mindestlöhne. Diese sind von den Regelungen und Ausnahmen des gesetzlichen Mindestlohnes unabhängig und gelten daher auch für Jugendliche unter 18 Jahren oder ehemals Langzeitarbeitslose.

Meinungen zur Erhöhung

Bereits vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes im Jahre 2015 warnten Industrie und Handel vor massiven Folgen für die Wirtschaft. Zwar blieben die vorhergesagten Horrorszenarien aus, doch die Anpassung der bundesweit geltenden Lohnuntergrenze ließ erneut kritische Stimmen laut werden.

So rechnet beispielsweise der Geschäftsführer des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes (BZP) innerhalb seiner Branche mit erheblichen Problemen infolge der Erhöhung. Das Verkehrsgewerbe ist, ebenso wie das Gastgewerbe, besonders stark vom höheren Mindestlohn betroffen.

Anderen wiederum geht die Erhöhung noch nicht weit genug: Verdi-Chef Frank Bsirske etwa hatte gehofft, dass durch den Vorschlag der Kommission die Zehn-Euro-Grenze überschritten würde.

Der Sozialverband VdK hätte eine großzügigere Erhöhung ebenfalls begrüßt, insbesondere unter Verweis darauf, dass eine angemessene Alterssicherung vieler Beschäftigter nur durch eine gründliche Anpassung des Mindestlohns erreicht werden könnte.

Die Politik zieht überwiegend positive Bilanz und sieht den Mindestlohn als Erfolg, durch den Beschäftigte in Niedriglohnbranchen vor Dumpinglöhnen geschützt würden. Insbesondere im Einzelhandel und in der Gastronomie konnten Arbeitnehmer von geringfügiger Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige wechseln. Circa 3,7 Mio. Beschäftigte insgesamt profitierten von der Einführung einer gesetzlichen Lohnuntergrenze, annähernd in dieser Größenordnung dürften die Löhne nun auch durch die Erhöhung Anfang des Jahres steigen. Dabei sind jedoch auch die indirekten Effekte der Anpassung zu berücksichtigen, wie etwa bereits im Vorfeld durchgeführte Lohnerhöhungen. Wie viele Menschen letzten Endes von der Erhöhung profitieren können, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuverlässig festgestellt werden.

Welche Folgen die Erhöhung für die Wirtschaft hat, bleibt daher noch weiterhin abzuwarten. Fest steht jedoch, dass es für die Unternehmen nach der Erhöhung nicht mehr so viele Stellschrauben in Form möglicher Arbeitszeitverkürzungen, Investitionsstops oder Sonderzahlungen gibt wie noch bei Einführung des Mindestlohnes vor zwei Jahren. Als mögliche Konsequenz der Anpassung könnten zwar die Preise für Waren und Dienstleistungen geringfügig ansteigen, erhebliche Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau müssen jedoch nicht befürchten werden.

Abzuwarten bleibt ebenso, wie die Politik mit der Erkenntnis umgehen wird, dass der gesetzliche Mindestlohn bislang eine Vielzahl von geringfügig Beschäftigten nicht erreichen konnte und mit welchen Mitteln die tatsächlich flächendeckende Umsetzung sichergestellt werden kann.

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