Kann Tierschutz Notstand begründen?

Immer wieder machen erschreckende Bilder aus Massentieranlagen die Runde – sie treiben eine Debatte darüber an, unter welchen Bedingungen in Deutschland Fleisch hergestellt wird und üben häufig Druck auf die verantwortlichen Stellen staatlicher Kontrolle aus. Aber auch in rechtlicher Hinsicht werfen derartige Aufnahmen Fragen auf. Nur selten landen Tierschützer, die die Zustände in Tierhaltungsbetrieben dokumentieren, vor Gericht. In den meisten Fällen brechen die Aktivisten während der Nacht in die Ställe ein, filmen unbemerkt und verlassen das Gelände wieder, ohne dass sie jemand bemerkt.

 

Anders lag es in einem Fall, in dem nun das Oberlandesgericht Naumburg die Freisprüche für drei Tierschützer bestätigt hat, die in einen Stall eingedrungen waren, um die dortigen Missstände zu filmen. Nach Ansicht des Gerichts war ihre Tat gerechtfertigt.

 

Was ist der Hintergrund?

 

Im Sommer 2013 hatten sich drei Tierschützer Zugang zu einer Zuchtanlage in Sachsen-Anhalt verschafft, um die dortigen Haltungsbedingungen zu dokumentieren. Zuvor hatten sie einen Hinweis bekommen, laut dem in der Anlage unvertretbare Zustände herrschen sollten. Unter anderem waren die Kastenstände für die 60.000 Tiere schmaler als gesetzlich vorgeschrieben. Zudem drohten Verletzungen wegen zu breiter Spalten im Gehege, hinzu kamen schlechte Trinkwasserversorgung und mangelhafte Beleuchtung.

 

Da die Missstände bei Kontrollen nicht beanstandet worden waren, gingen die drei Aktivisten davon aus, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde ohne Beweise ohne Wirkung bleiben würde. Daher entschlossen sie sich, in die Stallungen einzudringen und die Zustände mit Filmaufnahmen zu dokumentieren. Bei der Aktion wurde nichts zerstört und die Tierschützer durch die Nutzung von Einwegkleidung und Mundschutz dafür Sorge getragen, dass auch keine Keime in die Stallungen gelangten.

 

Was passiert danach?

 

Einige Monate nachdem die Aktivisten in die Anlage eingestiegen sind, wurden ihre Aufnahmen im November 2013 in einem Beitrag des ARD-Magazins „Brisant“ gesendet. Zum gleichen Zeitpunkt erstattete ein Vertreter der Tierschutzorganisation Animal Rights Watch Anzeige gegen den Betreiber der Anlage – wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erhielt zusätzlich ein Schreiben, in dem die dokumentierten Verstöße aufgeführt waren. Kurze Zeit darauf wurde durch das Verwaltungsamt Magdeburg eine unangekündigte Kontrolle der Anlage durch das Veterinäramt angeordnet und die Staatsanwaltschaft nahm die Ermittlungen auf.

 

Soweit also ein Erfolg für die Tierschützer – ihre Bilder zeigten Wirkung. Aber der Betreiber der Anlage, ein niederländischer Großproduzent, blieb ebenfalls nicht tatenlos. Er erstattete Anzeige wegen Hausfriedensbruch, woraufhin sich die Staatsanwaltschaft an Animal Rights Watch wandte, um zu erfahren, wer die Aufnahmen aus dem Fernsehbericht angefertigt hatte.

 

[caption id="attachment_3437" align="aligncenter" width="1000"] MaxyM / shutterstock[/caption]

 

Zunächst nur eine Geldstrafe

 

Die Aktivisten entschieden sich, nicht anonym zu bleiben, sondern nannten auf die Anfrage ihre Namen und erklärten, sie hätten aus gutem Grund die Stallungen ungefragt betreten – nämlich um Rechtsverstöße des Betreibers durch die Behörde ahnden zu lassen.

 

Die zuständige Staatsanwaltschaft klagte die drei Tierschützer im Alter von 37 bis 53 Jahren daraufhin vor dem Amtsgericht (AG) Haldensleben an und forderte Geldstrafen zwischen 300 und 800 Euro.

 

Das Amtsgericht sah zwar den Tatbestand des § 123 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) als erfüllt an, sah die Tat aber aufgrund eines Notstands gem. § 34 StGB als gerechtfertigt an.

 

§ 34 StGB zum rechtfertigenden Notstand lautet wie folgt:

 

„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

 

Nach Ansicht des Gerichts habe eine Gefahr für das Tierwohl bestanden, dass die drei Angeklagten hätten schützen wollen.

 

Gefährdetes Tierwohl kann rechtfertigenden Notstand begründen

 

Gegen den Freispruch in erster Instanz wandte sich die Staatsanwaltschaft mit der Berufung vor dem Landgericht (LG) Magdeburg. Die Anklagevertreterin erkannte keinen rechtfertigenden Notstand und verwies darauf, dass es erst vier Monate nach dem Eindringen der Tierschützer zu einer Anzeige gekommen war. Eine unmittelbare Auswirkung auf das Tierwohl gab es demnach nicht, es sei kein Tierarzt gerufen worden und die Missstände seien auch nicht sofort abgestellt worden. Das LG Magdeburg verwarf allerdings die Berufung und bestätigte die Freisprüche. Wenn staatliche Organe in ihrer Kontrollfunktion versagten, müssten die Bürger eingreifen – so begründete der Vorsitzende Richter die damalige Entscheidung.

 

Nachdem sich die Staatsanwaltschaft weiterhin nicht mit den Freisprüchen abfinden wollte, ersuchte sie das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, im Wege der Revision um eine Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. Aber auch das OLG sah in dem gefährdeten Tierwohl einen rechtfertigenden Notstand, der es den Aktivisten erlaubt habe, in die Anlage einzudringen. Es stützte sich dabei auf Feststellungen des Landgerichts, wonach die Angeklagten gehandelt hätte, um „auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die zuständigen staatlichen Stellen dazu zu veranlassen, auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften hinzuwirken“. Die in der Folge veranlassten Ermittlungen brachten dann auch diverse Verstöße gegen die geltenden Vorschriften der Tierschutznutztierhaltungsverordnung zutage.

 

Zur Abwendung der Gefahr sei die Tat auch erforderlich gewesen, da mit einem Eingreifen der zuständigen Behörden ansonsten nicht zu rechnen gewesen sei, so das OLG. Auch überwiege im konkreten Fall das Tierwohl das Hausrecht des Betreibers, weil dieser die Gefahr auch gerade zu verantworten habe. Nachdem das OLG mit dieser Begründung das letzte Rechtsmittel der Anklage verworfen hat, sind die Freisprüche rechtskräftig.

 

[caption id="attachment_3439" align="aligncenter" width="1000"] Billion Photos / shutterstock[/caption]

 

Bald Strafschärfung für Tierschutzaktivisten?

 

Das Urteil ist insbesondere von Vertretern des Bauernverbandes stark kritisiert worden. Zusätzlich zu der Eigentumsverletzung der betroffenen Landwirte durch das unberechtigte Betreten der Anlage, sehen sie in derartigen Fällen zusätzlich eine unnötige Gefährdung der Tiere. Diese könnten durch von Tierschützern eingeschleppte Erreger erkranken. Dass die möglichen Regierungsparteien CDU, CSU und SPD sich in ihren Koalitionsgesprächen bereits auf eine Strafschärfung für Einbrüche in Tierhaltungsbetrieben geeinigt haben, dürfte daher im Sinne des Bauernverbandes sein. Fraglich bleibt daher, inwieweit das überraschende Urteil in ähnlich gelagerten Sachverhalten zukünftig wegweisend sein kann.

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