Falsche Fuffis – unterwegs im Dschungel des Darknets

Falsche Fuffis dürften wohl so viel Tradition haben wie echte, 899 000 gefälschte Scheine zählte die EZB im vergangen Jahr, dennoch werden sich im Alltag wohl die Wenigsten Gedanken über die Echtheit des eigenen Geldes machen. Noch weniger Leuten dürfte bekannt sein, dass der Handel mit den „Blüten“ gerade in Zeiten des sog. Darknets floriert wie noch nie. Die Rekordsumme von 2,25 Millionen Euro Falschgeld wurde allein im ersten Halbjahr letzten Jahres von den Ermittlungsbehörden sichergestellt, eine Menge „Geld“, solange es nicht erkannt wird. Die „Zwanziger“ sind mit rund 51 Prozent die häufigsten Fälschungen. Die Dunkelziffer der Fälschungen dürfte indes freilich erheblich höher sein. Ein wesentlicher Teil des Marktes spielt sich im Darknet ab: das ist ein verstecktes, geheimes Netzwerk innerhalb des Netzwerk des herkömmlichen Internets, das so speziell verschlüsselt ist, dass man nur auf Einladung der Nutzer in dieses „dunkle“ Internet gelangt. Diese Konstellation bietet den Nutzern mehr Sicherheit und öffnet kriminellen Machenschaften naturgemäß Tür und Tor. So sind gefälschte Scheine und Münzen schon ab 10 bis 15 Prozent des vermeintlichen Wertes über das geheime Netz beziehbar. Bezahlt wird mit der digitalen Internetwährung der Bitcoins, die äußerst schwer zu kontrollieren ist, da die Transaktionen über dieses Zahlungssystem anonymisiert und verschlüsselt werden und daher nur unter großem Aufwand zurückverfolgt werden können. Diese vermeintliche Sicherheit sowie die Geldgier der Täter sorgen dafür, dass die Zahl der Falschgeldkäufe sich in den letzten zwei Jahren mehr als vervierfacht hat.

Täter oder Opfer?

Jahrelang war diese Technologie des Darknets nur einem äußerst überschaubaren Kreis an Insidern zugänglich, doch mittlerweile haben die technischen Abteilungen vom Bundes- und Landeskriminalamt entsprechend aufgerüstet. Daher führen Hinweise von verdeckten Ermittlern zunehmend zu Wohnungsdurchsuchungen, sodass es zu solchen hohen Summen kommt. Klassischerweise waren die Fälschungen in den meisten Fällen bisher nur bei den Opfern aufzufinden, die etwa beim Bezahlen in Geschäften nach dem Einsatz des sog. Falschgeldprüfstifts des Kassierers durchaus überrascht zur Kenntnis nehmen, dass sie im Besitz einer illegalen Währung sind. Im Rahmen der Anzeige bei der Polizei ist sodann die nächste bittere Pille zu schlucken: Der „falsche Fuffziger“ wird ersatzlos konfisziert. Dies klingt zwar ungerecht, doch nur so ist zum einen aus wirtschaftlicher Sicht einer Inflation entgegenzuwirken und zum anderen würde man den Produzenten und Händlern sonst einen mit dem Original korrespondierenden Gegenwert ihrer „Werke“ zusprechen. Zudem könnten vermeintliche Täter auf diese Weise womöglich mithilfe von Schutzbehauptungen noch auf legale Weise an Geld aus der Staatskasse kommen. Als schwacher Trost bleibt dem Besitzer und Opfer nur die Gewissheit, dass Unwissenheit ausnahmsweise doch vor Strafe schützt. Wenn der Besitzer von einer Echtheit des Scheines bzw. der Münze ausgeht, so ist er mangels Vorsatzes nicht des Inverkehrbringens oder des sich Verschafften falschen Geldes strafbar.

Für ein strafbares „als echt in den Verkehr bringen“ reicht es gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB jedoch schon aus, wenn der Täter auch nur ahnt, dass es sich um Falschgeld handeln könnte bzw. Zweifel an der Echtheit hat und das Geld dennoch zur Bezahlung einsetzt. Strafbar ist sogar die Bezahlung  mit echtem Geld, sofern man selber von einer Fälschung ausgeht. Dieser Fall sollte naturgemäß jedoch äußerst selten auftreten, da der Täter eine entsprechende Absicht wohl nicht gestehen wird und behördlicherseits die Absicht in aller Regel wohl nicht nachzuweisen ist. Erkannte Fälschungen sollten umgehend zur Polizei gebracht werden, um sich Ärger mit der Justiz zu ersparen!

Wie erkenne ich Falschgeld? - Die typischen Merkmale

Am besten ist natürlich, dass man gar nicht erst in das Visier von Fahndungsmaßnahmen oder derlei Verstrickungen gerät, indem man eine Fälschung sofort erkennt und die Annahme des Scheins ablehnt. Es gibt mehrere Möglichkeiten eine Blüte aufzuspüren. Zunächst sollte einem klar sein, dass 20 und 50 Euronoten mit Abstand am häufigsten gefälscht werden, sodass hier die Wahrscheinlichkeit am größten ist, eine Fälschung zu entdecken.

Zu glatt?

Die Kürzel der Europäischen Zentralbank «BCE ECB EZB EKT EKP» auf den Scheinen sind von hinten eingestanzt, sodass sie sich leicht erhaben anfühlen. Fühlen Sie sich glatt an, so handelt es ich wahrscheinlich nicht um echtes Geld. Das Gleiche gilt auch für das Trapez, das nur wenige Millimeter links unter dem Schriftzug liegt.

Zu dünn?

Ferner ist falsches Geld etwas dünner und weniger fest; da man jeden Tag Geld in den Händen hält, muss man natürlich kein Experte sein, um hier skeptisch zu werden.

Schimmerndes Hologramm

Auch mithilfe des Hologramms lassen sich die Kopien feststellen. Kippt man den Schein, müsste der glänzende Streifen rechts am Schein in verschiedenen Farben schimmern, tut er das nicht, auf zur Polizei!

Die Wertzahl im Gegenlicht

Außerdem wird die Wertzahl auf der Vorderseite oben links erst im Gegenlicht erkennbar, während man lediglich gebogene Balken erkennt, wenn der Schein flach auf dem Tisch liegt. Darunter sind Wasserzeichen eingearbeitet, die man fast nur im Gegenlicht sehen kann, hierbei handelt es sich immer um ein Bauwerk und die Wertzahl.

Die Blüten in der Tasche und die Polizei im Nacken?

Nicht Wenige erliegen der Versuchung der scheinbaren Liquidität durch Falschgeld. Als fataler Irrglaube, kann es sich dann auswirken, wenn man dem verbreiteten Irrtum unterliegt, dass man – wie Uli Hoeneß es einst hektisch versuchte – durch Selbstanzeige einer Strafe entgehen könnte. Straffreiheit erlangt nur, wer die Pseudowährung nach der Herstellung vernichtet oder den Behörden übergibt, um zu verhindern, dass sie in den allgemeinen Geldumlauf kommt.

Wer also selber tatsächlich durch Falschgeld mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sein sollte oder dies befürchtet, sollte vielmehr umgehend mit einem Fachanwalt für Strafrecht Kontakt aufnehmen. Dieser wird die Sach- und Rechtslage eingehend prüfen und die nächsten Schritte mit seinem Mandanten besprechen.

Auch wenn man nur als Zeuge zur polizeilichen Vernehmung geladen wird, da die Polizei, ob berechtigter Weise oder nicht, eine Täterschaft nicht in Erwägung zieht, ist zwingend ein Strafverteidiger zu konsultieren. Ein Zeuge ist nämlich verpflichtet vollumfänglich auszusagen, sofern er nicht sich selbst oder Angehörige belastet. Eben die Möglichkeit einer solchen Belastung gilt es mit einem erfahrenen Strafrechtsexperten vorher abzuklären, denn eine selbstbelastende Zeugenaussage kann bei richtiger Belehrung im Rahmen eines später erweckten Tatverdachts gegen den vorherigen Zeugen und dann Beschuldigten verwendet werden. Ein versierter Verteidiger wird seinen Mandanten vor diesem Missgeschick bewahren und ihn ggf. auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam machen.

Ist bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig, kann es etwa aufgrund der vermehrten Präsenz von verdeckten Ermittlern im Darknet mittlerweile auch häufiger zu Wohnungsdurchsuchungen kommen. Sobald dieser Fall eintritt, ist umgehend ein Strafverteidiger ewinzuschalten. Dieser wird sich, sofern zeitlich noch möglich, sofort auf den Weg machen, um dem Betroffenen rechtlich zur Seite zu stehen. So wird er etwa die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbefehls prüfen, um ggf. die Durchsuchung noch zu verhindern oder aber zumindest dafür Sorge tragen, dass während der Durchsuchung die „Spielregeln“ der Strafprozessordnung eingehalten werden. Denn immer wieder nehmen Staatsanwälte voreilig eine sog. Gefahr im Verzug an, um so den grundsätzlich aufgrund des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung geltenden Richtervorbehalt für Wohnungsdurchsuchungen nach § 105 StPO zu umgehen. Darüber hinaus  kann bereits zu diesem Zeitpunkt eine Verteidigungsstrategie ausgearbeitet werden, um bestenfalls auf eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts oder einen Freispruch hinzuwirken.

Unser Rat: Die selbstständige Wahl eines Verteidigers

Der Vorwurf der Geldfälschung stellt mit einer Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen dar, sodass im Strafverfahren eine anwaltliche Verteidigung gemäß § 140 Abs.1 Nr.2 StPO vorgeschrieben ist. Sollte jedoch seitens des Beschuldigten kein Anwalt genannt werden, wird vom Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt. Dies kann den Nachteil haben, dass der Richter einen ihm „angenehmen“ bzw. weniger „angriffslustigen“ Verteidiger wählt, der ihm weniger Arbeit bereitet, was nicht zwangsläufig immer eine gute Beratung für den Betroffenen bedeutet, insbesondere da dieser Pflichtverteidiger in einer gewissen Abhängigkeit zum Richter steht, um in folgenden Verfahren wieder als Plichtverteidiger beigeordnet zu werden. Ferner ist ein späterer Anwaltswechsel praktisch nur unter äußerst strikten Voraussetzungen möglich.

Vielmehr sollte der Beschuldigte sich selber und sorgfältig einen geeigneten Fachanwalt für Strafrecht aussuchen um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten! Auch unser Team von Dr. Granzin Rechtsanwälte steht Ihnen hierbei natürlich auf Ihren Wunsch hin gerne mit unserer langjährigen Erfahrung als Fachanwälte für Strafrecht zur Verfügung.

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