E-Bikes – Wenn das Fahrrad zum Kraftfahrzeug wird

Elektrofahrräder erfreuen sich seit Jahren einer stetig wachsenden Beliebtheit, dreieinhalb Millionen von ihnen sind mittlerweile auf deutschen Straßen unterwegs. Sportliche Betätigung an frischer Luft, mit der man gleichzeitig die Umwelt schont – und eine elektrische Unterstützung, die verhindert, dass das Radeln eventuell doch zu anstrengend wird. Von außen lassen sich Fahrräder, E-Bikes und sogenannte Pedelecs zwar kaum auseinanderhalten, aber dennoch gibt es wichtige Unterschiede in verkehrsrechtlicher Hinsicht.

Fahrrad ist nicht gleich Fahrrad

Fahrräder und Kraftfahrzeuge unterscheiden sich straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich insoweit, als dass Erstere ausschließlich durch Muskelkraft angetrieben werden. Mit dem Siegeszug der Elektrofahrräder gilt dies aber gerade nicht mehr. Die rechtliche Einordnung dahingehend, ob es sich tatsächlich noch um ein Fahrrad oder schon um ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug handelt, wird daher in erster Linie anhand der Antriebsart und der erzielbaren Höchstgeschwindigkeit vorgenommen.

Pedelec

Der in Deutschland beliebteste Typ von Elektrofahrrädern ist das sogenannte „Pedelec“. Dieser Begriff steht für „Pedal Electric Cycle“ und erklärt damit auch schon das Konzept des Fahrrads: Nur, wenn der Fahrer in die Pedale tritt, wird er von einem Elektromotor bis maximal 250 Watt unterstützt. Sensoren messen dabei den Krafteinsatz des Fahrers und passen die Beschleunigung entsprechend an. Ist die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht, schaltet sich der Motor ab. Wer schneller fahren möchte, muss dann selbst fester in die Pedale treten.

Verkehrsrechtlich sind Pedelecs damit als Fahrräder gemäß § 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu behandeln. Es gibt kein Mindestalter für ihre Nutzung und man benötigt keinen Führerschein, um mit ihnen fahren zu dürfen. Für Pedelecs besteht auch keine Helmpflicht – obwohl das Tragen eines Helms wohl schon allein wegen der gegenüber normalen Fahrrädern oft deutlich höheren Durchschnittsgeschwindigkeit ratsam sein dürfte.

S-Pedelec

Anders sieht es dagegen bei Modellen aus, die eine höhere Geschwindigkeit erreichen können. Die Motorunterstützung endet hier häufig erst bei 45 Kilometern pro Stunde. Die höchstens erlaubte Nenn-Dauerleistung des Motors liegt bei 500 Watt. S-Pedelecs sind regelmäßig als Klein- oder Leichtkrafträder zu qualifizieren. Sie unterliegen folglich der Versicherungspflicht und bedürfen einer Betriebserlaubnis. Die Kosten für eine Haftpflichtversicherung und ein kleines Versicherungskennzeichen belaufen sich auf ca. 60 bis 80 Euro pro Jahr. Fahrer müssen mindestens 15 Jahre alt sein und benötigen wenigstens einen Führerschein der Klasse AM. Seit 2013 besteht für S-Pedelecs auch eine Helmpflicht. Eine Befestigung von Kinderanhängern ist übrigens nicht erlaubt, wohl aber von Lastenanhängern. In geeigneten Kindersitzen dürfen Kinder bis zu sieben Jahren mitgenommen werden.

E-Bike

Bei E-Bikes handelt es sich um Modelle, die auch ohne Muskelkraft des Fahrers rollen. Eigener Pedaldruck ist hier nicht nötig, stattdessen wird durch einen Drehgriff oder Schaltknopf am Lenker der Elektronantrieb zugeschaltet. Maximal 500 Watt und eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sind hier erlaubt. Es gibt aber auch E-Bikes, die schneller fahren. Bis 25 km/h werden sie als Leichtkraftrad eingestuft. Erreicht das E-Bike sogar 45 Stundenkilometer wird es als Kleinkraftrad mit elektronischem Antrieb eingestuft. Ein Versicherungskennzeichen ist hier ebenso obligatorisch wie das Tragen eines Helms

Nachrüsten auf eigene Faust?

Elektrische Fahrräder sind nach wie vor teuer, sodass manch einer in Versuchung kommen könnte, das eigene Standardrad zu einem schnelleren Gefährt aufzurüsten. Empfehlenswert ist dies allerdings auf keinen Fall. Denn schon konstruktionsbedingt ist das normale Fahrrad gar nicht auf wesentlich höhere Geschwindigkeiten ausgelegt. Besonders bei Reifen und Bremsen würde das „Frisieren“ nicht nur zu einem erhöhten Verschleiß führen, sondern könnte sogar ernsthaft gefährlich werden, etwa dann, wenn es zu einem Unfall kommt.

Einordnung hat haftungsrechtliche Konsequenzen

Die Frage, ob es sich bei dem Drahtesel um ein Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug handelt, ist auch für Haftungsfragen erheblich. Denn Fahrräder – und somit auch die ihnen gleichzustellenden Pedelecs – unterfallen den allgemeinen Haftungsregeln der §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für Kraftfahrzeuge, also S-Pedelecs und E-Bikes, gilt hingegen die spezielle Gefährdungshaftung des § 7 StVG. Kommt es zu einem Unfall, kann dies zu einer Verschärfung der Haftung führen – denn auf einen Nachweis dahingehend, dass der Fahrer den Unfall auch zu verschulden hatte, kommt es dann nicht mehr an.

Wer selbst an seinem Fahrrad oder E-Bike hantiert hat, etwa um die elektronisch gedrosselte Höchstgeschwindigkeit aufzuheben, könnte ohnehin das Nachsehen haben. Denn bei Anzeichen für eigenhändiges Nachrüsten oder Manipulieren dürften die meisten Versicherer wohl die Übernahme des Schadens ablehnen. Bastler bleiben demnach auf sämtlichen Unfallkosten sitzen.

Wer also schon nicht aus Rücksicht auf seine eigene Gesundheit und die der anderen die Finger von seinem Fahrrad lässt, sollte dies wenigstens aus Rücksicht auf seinen Geldbeutel tun.

Radweg oder doch Straße?

Grundsätzlich gilt: Fahrradwege dürfen grundsätzlich nur von Fahrrädern befahren werden. Allen anderen Verkehrsteilnehmern ist die Nutzung der Radwege untersagt. Auch die Benutzung von Radwegen hängt bei Elektrofahrrädern deshalb von der Geschwindigkeit ab, die sie erzielen können, da sich danach die straßenverkehrsrechtliche Einordnung bemisst.

Deshalb dürfen nur konventionelle Fahrräder und Pedelecs mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h die Radwege befahren. S-Pedelecs und E-Bikes dürfen den Fahrradweg dagegen nicht nutzen – nur außerorts dürfen sie gemäß § 2 Abs. 4 S. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausnahmsweise auf den Radweg ausweichen.

Da andere Radfahrer und besonders auch Fußgänger wohl nicht damit rechnen, dass plötzlich Fahrräder in rasanten Geschwindigkeiten auf dem Radweg auftauchen, dürfte diese Regelung zur Unfallverhütung wohl auch sinnvoll sein.

Welche Strafen drohen?

Auch in Hinblick auf drohende Strafen, sollte man vorsichtig sein – dies gilt insbesondere für Bastler, deren Rad durch nachträgliches Aufrüsten zum Kraftfahrzeug geworden ist. Denn für Kraftfahrzeuge gilt die Fahrerlaubnispflicht. Wer sich ohne gültige Fahrerlaubnis auf ein S-Pedelec oder ein E-Bike schwingt, riskiert eine Strafbarkeit nach § 21 S. 1 StVG. Besonders gilt dies für Minderjährige, aber auch für Verkehrsteilnehmer, für die gemäß § 44 ein Fahrverbot gilt oder denen nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Auch bei Trunkenheitsfahrten fällt die Unterscheidung zwischen Fahrrad und Kraftfahrzeug ins Gewicht, denn hier gelten unterschiedliche Grenzwerte für die Fahruntüchtigkeit. Die absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern und Pedelec-Fahrern wird erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille unwiderleglich vermutet. Wer mit einem S-Pedelec oder einem E-Bike unterwegs ist, muss den strengeren Grenzwert von 1,1 Promille beachten.

Sollten sie rechtlichen Rat oder Beistand rund um Fragen des Verkehrsrechts benötigen, stehen wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – ihnen gern mit unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet zur Seite.

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