Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Kündigt man seinen Job, hat die Finanzierung der folgenden Wochen und Monate oberste Priorität. Denn die anstehenden Rechnungen wollen sämtlich weiterbezahlt werden, während das berufliche Einkommen erst einmal ausbleibt – zumindest solange, bis man einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat bzw. der neue Job beginnt. Besonders kritisch ist dies für Arbeitnehmer, die nicht nur sich selbst, sondern auch eine Familie ernähren müssen. Abhilfe schafft hier das Arbeitslosengeld, das hilft, diesen Zeitraum zu überbrücken. Viele Arbeitnehmer plagt in diesem Zusammenhang deshalb die Sorge um eine sogenannte Sperrzeit – besonders, wenn sie mit dem Gedanken spielen, die Kündigung einzureichen.

Um die Sperrzeit ranken sich zahlreiche Unsicherheiten und viel Halbwissen. Deshalb wollen wir uns im Folgenden genauer anschauen, was darunter eigentlich zu verstehen ist und welche Voraussetzungen und Bedingungen an eine Sperre beim Arbeitsamt geknüpft sind.

 

Sperrzeit für das Arbeitslosengeld – was ist das?

 

Die Sperrzeit beschreibt den Zeitraum, in dem wegen versicherungswidrigem Verhalten kein Anspruch des arbeitslosen Arbeitnehmers auf das Arbeitslosengeld I besteht. Diese Sperrzeit beim Arbeitslosengeld variiert zwischen einer Woche und 12 Wochen. Wer einen Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld hat und eine Sperrzeit von 3 Monaten erhält, bezieht also nur 9 Monate lang Geld. Im schlimmsten Fall muss man demnach für drei Monate ohne das Arbeitslosengeld I auskommen.

 

Bei einer Sperrzeit wird das Arbeitslosengeld aber auch nicht nachträglich ausgezahlt – der Bezug verschiebt sich also nicht etwa nur nach hinten, sondern erlischt für die Zeit der Sperre vollständig. Somit ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist von der sogenannten Ruhezeit abzugrenzen, die lediglich zur Verschiebung des Auszahlungszeitraums führt.

 

Die Sperrzeit ist zudem auf das Arbeitslosengeld I beschränkt. Es muss also eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorausgegangen sein. Beim Arbeitslosengeld II hingegen, das üblicherweise als Hartz IV bezeichnet wird, handelt es sich um eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitsuchenden dient oder Arbeitende dabei unterstützt.

 

Wo ist die Sperrzeit geregelt?

 

Die rechtliche Grundlage für die Sperrzeit findet sich in § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Hier wird die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wie folgt geregelt:

 

„Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.“

 

Die versicherungswidrigen Gründe, die zu einer Sperrzeit führen können, sind ebenfalls dem Gesetz zu entnehmen. Die wesentlichen Gründe lauten wie folgt:

  • Arbeitsaufgabe
  • Arbeitsablehnung
  • Unzureichende Eigenbemühungen
  • Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
  • Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
  • Meldeversäumnis
  • Verspätete Arbeitssuchendmeldung

[caption id="attachment_3433" align="aligncenter" width="1000"] somrak jendee / shutterstock[/caption]

 

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe oder Arbeitsverlust

 

Grundsätzlich regelt sich die Dauer der Sperrzeit nach der Schwere des versicherungswidrigen Verhaltens – bei einer Arbeitsaufgabe beträgt sie in der Regel die vollen 12 Wochen. Sie kann sowohl eintreten, wenn der Arbeitnehmer verhaltensbedingt gekündigt wird als auch, wenn er selbst kündigt oder einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag unterschreibt.

 

Eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung führt regelmäßig nicht zu einer Sperrzeit, da hier kein vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt und dieser seine Arbeitslosigkeit insofern nicht selbst verschuldet hat.

 

Kündigt der Arbeitnehmer hingegen selbst, obwohl er noch keine neue Arbeitsstelle gefunden hat, tritt ebenfalls eine Sperrzeit ein. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Kündigung angeben kann.

 

Wichtige Gründe verhindern eine Sperrzeit

 

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erfolgt nicht, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen kann. Wichtige Gründe können unter anderem sein:

  • Die Aussicht auf eine neue Stelle: Wenn sie bereits eine feste Zusage auf eine neue Stelle hatten oder auch nur nachweislich konkrete Aussichten auf eine solche bestanden, dann haben Sie die Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt – das gilt selbst dann, wenn der Jobwechsel dann nicht geklappt hat.
  • Überforderung durch die Arbeit: Wenn Sie durch ihren Job nachweislich stark überfordert sind und ihnen von ärztlicher Seite aus gesundheitlichen Gründen zu einer Kündigung geraten wurde, kann ebenfalls ein wichtiger Grund vorliegen – die Vorlage eines ärztlichen Attests ist hierbei unbedingt zu empfehlen.
  • Gemeinsamer Haushalt von Eheleuten oder Lebenspartnern: Wer sein Beschäftigungsverhältnis kündigt, weil er den Umzug zum Ehegatten beabsichtigt, hat einen wichtigen Grund.

Bei unverheirateten Paaren ist die Rechtsprechung diesbezüglich noch uneinheitlich. Ein neues Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen grenzte sich kürzlich jedoch klar von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab. Denn: Dass ein Umzug aus „wichtigem Grund“ eine Sperrzeit ausschließt, sei kein Privileg von Ehegatten, sondern gelte „uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation“. Es seien „gewichtige Gründe“ denkbar, wie die finanzielle Situation, gesundheitliche Gründe, der Wohnungsmarkt oder Schwangerschaft, „die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen“.

  • Erziehungsgemeinschaft: Wenn man mit dem Partner oder der Partnerin zusammenziehen möchte, um eine Erziehungsgemeinschaft zu begründen und die Betreuung der Kinder zu verbessern, erkennt die Arbeitsagentur dies in der Regel als wichtigen Grund für eine Kündigung an.
  • Fristlose Kündigung möglich: In der Regel zieht eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber eine Sperrzeit nach sich – es sei denn, Sie hätten ebenfalls fristlos kündigen können. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber wiederholt unpünktlich oder unvollständig zahlt. Diese Umstände müssen Sie nachweisen. Gelingt dies, wird die Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängen.

[caption id="attachment_3432" align="aligncenter" width="1000"] Lisa S. / shutterstock[/caption]

 

Bin ich während einer Sperrzeit krankenversichert?

 

Seit dem 1. August 2017 sind Arbeitslose ab Beginn der Sperrzeit auch in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge auch dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I wegen einer Sperrzeit ruht. Zuvor hatte die Arbeitsagentur erst ab Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit die Beitragszahlungen zur Krankenversicherung bis zum Ende der Sperrzeit übernommen.

 

Anspruch auf Krankengeld besteht nicht, wenn die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt hat.

 

Wie kann man gegen eine Sperrzeit vorgehen?

 

Wurde durch die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, so kann diese zunächst im Widerspruchsverfahren angegriffen werden. Die Behörde muss ihre Entscheidung dann erneut überprüfen. Bereits diese Maßnahme kann erfolgreich sein, denn es besteht die Möglichkeit, dass der zuständige Sachbearbeiter den Grund für die Sperre nicht ausreichend geprüft hat. Wird dem Widerspruch jedoch nicht abgeholfen, bleibt noch die Klage vor dem Sozialgericht. Da einen die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld teuer zu stehen kommen kann und es schnell um mehrere tausend Euro geht, sollte man sich in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte - beraten Sie bei allein arbeitsrechtlichen Fragen gerne und kompetent.

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