Trunkenheitsfahrt

Ab wann liegt eine strafbare Trunkenheitsfahrt vor? 
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille geht die Rechtsprechung davon aus, dass kein Kraftfahrer mit einer derartigen Alkoholkonzentration in der Lage ist, ein KFZ sicher zu führen. Es liegt dann ein Fall der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit vor. Unterhalb dieser Konzentration wird eine Trunkenheitsfahrt im allgemeinen lediglich als Ordnungswidrigkeit bestraft. Der Einwand, dass der Fahrer wegen besonderer Trinkfestigkeit (Alkoholgewöhnung) in der Lage gewesen wäre, ein Fahrzeug sicher zu führen, wird nicht gehört. Ebenso kann nicht mit Erfolg vorgetragen werden, dass zum Zeitpunkt der Fahrt eine geringere Blutalkoholkonzentration als 1,1 Promille vorgelegen habe, weil der Fahrer unmittelbar vor Fahrtantritt noch Alkohol getrunken habe und dementsprechend der Alkohol noch nicht im Blut angelangt gewesen sei. Aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass Alkohol, der gerade erst beginnt, in den Blutkreislauf überzugehen – die sogenannte „Anflutungsphase“ – eine besonders verheerende Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit hat. Hinzuweisen sei noch darauf, dass auch die gut gemeinte Maßnahme, nach „alkoholschwangeren“ Veranstaltungen mit dem Fahrrad nach Hause zu fahren, ebenfalls strafrechtlich nicht unbedenklich ist – bei nichtmotorisierten Fahrzeugen liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,8 Promille.

Wie wird eine Trunkenheitsfahrt bestraft?
Eine Trunkenheitsfahrt wird ebenso wegen vorsätzlicher, wie auch fahrlässiger Begehung geahndet. Der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit kommt vor allem bei der Bemessung der Strafe Bedeutung zu. Selbst bei hohen Alkoholkonzentrationen kann Vorsatz nicht ohne weiteres unterstellt werden. Der Grund liegt darin, dass die mit dem Alkoholkonsum verbundene Euphorie und die verminderte Fähigkeit zur Selbstkritik einer realistischen Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit im Wege stehen. Da die tatsächlich verhängte Strafe von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, ist es nicht möglich, für alle Fälle die konkrete Strafe vorherzusagen. Das Strafmaß für Ersttäter wird in der Regel in einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis zwischen 10 und 12 Montane sowie dem Eintrag von Punkten im Zentralregister in Flensburg bestehen. Wiederholungstäter werden – je nach Vorwurf und Wiederholungshäufigkeit – mit einer schwereren Strafe zu rechnen haben.

Wie kann mir mein Anwalt beim Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt helfen?
Je nachdem, was die Ermittlungsbehörden Ihnen konkret vorwerfen, ob Sie etwa alkoholisiert einen Unfall verursacht haben, lediglich im Rahmen einer allgemeine Verkehrskontrolle Ihre Alkoholisierung auffiel, oder Sie sogar erst (lange Zeit) nach der angeblichen Alkoholfahrt zuhause von der Polizei aufgesucht wurden, versuchen wir zusammen mit Ihnen, die richtige Vorgehensweise festzulegen.

Eines allerdings gilt immer: Machen Sie auch keinen Fall irgendwelche Angaben gegenüber der Polizei – weder mündlich noch schriftlich! 
In manchen Fällen mag es angezeigt sein, durch schlichtes Schweigen den Ermittlern abzuverlangen, nachzuweisen, ob Sie überhaupt gefahren sind, ob die Alkoholisierung mit der Sie angetroffen wurden, überhaupt zum Fahrzeitpunkt vorlag etc. In anderen Fällen, in denen Ihre Trunkenheitsfahrt nicht zu leugnen ist, wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, setzen uns für eine möglichst kurze Sperrfrist, sowie eine möglichst geringe Geldstrafe ein.

Kann ich die Fahrerlaubnis vor Ablauf der Sperrfrist wiedererlangen?
Prinzipiell ist eine gerichtlich verhängte Sperrfrist vollständig abzuwarten, bevor Sie wieder eine neue Fahrerlaubnis beantragen können. Allerdings besteht die Möglichkeit, bei einem anerkannten zertifizierten Institut, mit dem wir schon seit Jahren zusammenarbeiten, vor Ablauf der Sperrfrist einen Kurs zur Wiedererlangung der Fahreignung zu absolvieren. Nach erfolgreicher Kursteilnahme setzen wir uns mit dem Gericht in Verbindung und beantragen – fast immer erfolgreich – die Verkürzung der Sperrfrist von bis zu drei Monaten.

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