Trunkenheitsfahrt / Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit

Das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefährdet die Verkehrssicherheit und somit auch Menschenleben und ist daher zurecht unter Strafe gestellt. Ab einer gewissen Blutalkoholkonzentration, wie auch bei nachteiligen Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit bei niedrigen Konzentrationen, wird das Fahren unter Alkohol als Straftat gewertet. Allerdings ist nicht jede Trunkenheitsfahrt eine Straftat. Bei geringeren Konzentrationen von Alkohol oder Betäubungsmitteln wird die Tat als Ordnungswidrigkeit bestraft.

Nach § 24 a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille Alkohol im Blut hat. Ab 0,4 mg/l Alkohol in der Atemluft oder 0,8 Promille im Blut wird eine schärfere Strafe verhängt. Seit einer Gesetzesänderung im Jahre 1998 handelt gem. § 24 a Abs. 2 StVG auch ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er unter der Wirkung von Betäubungsmitteln steht.
Jeweils Voraussetzung dafür, dass solche Alkohol- oder Wirkstoffkonzentrationen in Blut oder Körper als Ordnungswidrigkeiten und nicht als Straftaten geahndet werden, ist, dass der Fahrzeugführer trotz der Wirkstoffkonzentration in vollem Umfang fahrtauglich war.
Für die Überschreitung der 0,5 – Promillegrenze wird in der Regel ein Bußgeld von einigen Hundert bis über tausend Euro angeordnet, zudem werden Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Bei Wiederholungstätern werden teils erheblich empfindlichere Bußen verhängt. Überschreitet der Fahrer die 0,8-Promillegrenze, wird beim ersten Verstoß eine Geldbuße nebst einem einmonatigen Fahrverbot verhängt. Bei Wiederholungstätern wird die Geldbuße wiederum empfindlich erhöht, sowie das Fahrverbot auf drei Monate ausgeweitet.
Überschreitet der Blutwert des Mandanten die soeben aufgestellten Grenzwerte, wird der Bereich der Ordnungswidrigkeiten verlassen – es wird dann wegen einer Straftat ermittelt.

Allerdings kann auch bei einem an sich nur dem Ordnungswidrigkeitenrecht zugehörigen Wert dann eine Straftat vorliegen, wenn aus dem Konsum von Alkohol und/oder Drogen eine Fahruntüchtigkeit (alkoholbedingte Ausfälle, wie z. B. Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls) erwachsen ist. Bei einem Blutalkoholwert zwischen 0,3 und 1,09 Promille spricht man vom Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit. Für die Verurteilung nach einem Straftatbestand müssen dann zu der Alkoholisierung alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Der Fahrer hat jedoch die Möglichkeit, im Strafverfahren nachzuweisen, dass sein fahrerisches Fehlverhalten nicht im Genuss von Alkohol oder im Missbrauch von Drogen, sondern in anderen Gründen seine Ursache hatte.

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