Nötigung

Was ist eine Nötigung im Straßenverkehr?
Nach § 240 StGB begeht derjenige eine Nötigung, der „einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung … nötigt“. Auch der Versuch dazu ist strafbar.
Der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB im Straßenverkehr ist schnell verwirklicht. Wer es eilig hat und „drängelt“, sich über einen anderen Verkehrsteilnehmer ärgert und diesen durch „Ausbremsen“ oder „Blockieren“ ebenfalls ärgern will, findet ggf. wenige Wochen später einen Anhörungsbogen der Polizei im Briefkosten.

Was sind Beispiele für eine Nötigung im Straßenverkehr?
Wann ein verkehrswidriges Verhalten eine Nötigung darstellt, hängt vor allem davon ab, ob das Verhalten, welches dem anderen aufgezwungen werden soll, als „Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel“ zu sehen ist.
Wer zum Beispiel den nachfolgenden KFZ-Führer durch grundloses Abbremsen oder mittels eines überraschenden Fahrbahnwechsels seinerseits zum Bremsen zwingt, bereitet ein körperliche Hindernis und handelt im Rahmen der Rechtsprechung der Amtsgerichte daher mit Gewalt.
Eine nach § 240 StGB strafbare Nötigung kann auch durch Zufahren auf eine Person, etwa um sie zur Freigabe einer unbesetzten Parkbucht zu veranlassen, ebenso begangen werden, wie durch sehr dichtes Auffahren und/oder Aufblenden, wenn hierdurch der Vordermann von der Überholspur gedrängt werden soll.
Situationen im Straßenverkehr, bei denen nach der Rechtsprechung der Tatbestand der Nötigung erfüllt wird sind etwa

  • absichtliches zu dichtes Auffahren
  • enges Wiedereinscheren nach einem Überholvorgang („Schneiden“)
  • das Sperren der Fahrbahn, sofern eine Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt behindert werden soll
  • Sperren der Überholspur – bewußter Dauerverstoß gegen das Rechtsfahrgebot
  • andauerndes Hupen und/oder Aufblenden auf den Vordermann
  • „sanftes Drängeln“ gegen jemanden, der eine Parkbucht freihalten will
  • Scharfes Abbremsen, wenn nachfolgende Verkehrsteilnehmer ebenso zu einer scharfen Bremsung gezwungen werden

Ist jedes dichte Auffahren auf den Vordermann schön eine Nötigung?
Nicht jedes vom anderen ggf. als unangenehm empfunden Verhalten ist gleich als Nötigung zu sehen; die Rechtsprechung hat hierzu durchaus Differenzierungen entwickelt. So ist nach einem Urteil des Bayrischen Oberlandesgerichtes „Drängeln“ noch nicht strafbar, wenn auf einer Strecke von 170 Metern bis auf fünf Meter herangefahren wird, oder – so das Oberlandesgericht Hamm – wenn es nur kurz erfolgt, etwa für zwölf Sekunden. Bei Verkürzung des Abstandes auf weniger als einen Meter (!) hörte z. B. für das OLG Köln dann allerdings der „Spaß“ auf.

Mache ich mich strafbar, wenn ich vor einem Drängler kurz abbremse? 
Ein kurzes Antippen des Bremspedals, mit der Folge, dass die Bremslichter kurz aufflackern, ist auch auf der Autobahn keine Nötigung oder ein strafbarer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Die Rechtsprechung hat hierzu entschieden, daß der “Bedrängte“ durchaus die Möglichkeit haben muß, dem „Drängler“ zu bedeuten, daß dieser den erforderlichen Abstand halten soll. Aber Achtung! Das ist kein Freifahrtschein für eine eigene Nötigung. Wer seine Bremse nicht nur dazu nutzt, durch kurzes „Aufflackern“ der Bremslichter ein optisches Signal zu setzen, sondern durch beherztes Bremsen nicht nur den Hintermann, sondern ggf. gleich eine ganze Fahrzeugkolonne in die Gefahr von Auffahrunfällen bringt, macht sich in jedem Fall selber strafbar.

Ist das „Aufblenden“ mit der Lichthupe oder „Anblinken“ ggü. dem Vordermann Nötigung?
Wer von einem „Träumer“ auf der linken Fahrspur aufgehalten wird, muß das nicht einfach so hinnehmen; das kurze Aufblenden mit der Lichthupe kann nach der Rechtsprechung auch als Warnzeichen verwendet werden; auch dauerndes Blinken, Hupen oder die Lichthupe ist im Regelfall nur eine straflose Belästigung, die erst durch zu dichtes Auffahren zu einer strafbaren Nötigung wird.

Wie wird eine Nötigung bestraft? 
Jeder Richter und jeder Staatsanalt wird sich als Autofahrer schon selber einmal von einem anderen Verkehrsteilnehmer bedrängt gefühlt haben; erfahrungsgemäß nehmen die Strafermittlungsbehörden den Vorwurf der Nötigung stets recht ernst.
Der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB sieht nicht nur Geldstrafe, sondern schlimmstenfalls Freiheitstrafe bis zu drei Jahren(!) vor. Zudem wird in schwereren Fällen auch von der Möglichkeit  Gebrauch gemacht, nach § 69 StGB den Führerschein zu entziehen.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn gegen mich wegen Nötigung ermittelt wird?
Widerstehen Sie auf jeden Fall der Versuchung, der Polizei mündlich oder schriftlich Ihr Fahrverhalten erklären zu wollen oder sich irgendwie zu rechtfertigen. Die Strafen (inklusive Fahrerlaubnisentziehung), die im Falle einer Verurteilung drohen, sind einfach zu rigide, um zu versuchen, sich mit „Bordmitteln“ dagegen zu erwehren.

Sofern gegen Sie wegen Nötigung ermittelt werden sollte, sollten Sie in jedem Falle unverzüglich einen Anwalt für Strafrecht, oder Anwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen und die für Sie beste Vorgehensweise erörtern. Sofern gegen Sie wegen des Vorwurfes der Nötigung ermittelt wird, werden wir auf eine Einstellung des Verfahrens (ggf. gegen eine Geldbuße) hinwirken. In diesem Falle bleiben Sie unbestraft, es werden auch keine Punkte im Zentralregister in Flensburg eingetragen und Ihr Führerschein bleibt erhalten. Wenn sich eine Einstellung nicht erreichen lässt, so versuchen wir entweder einen Freispruch vor Gericht zu erzielen oder aber eine erträgliche Strafe ohne Fahrerlaubnisentziehung zu erreichen.

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