Fahrlässige Körperverletzung

Was ist eine „Fahrlässige Körperverletzung“?
Der § 229 StGB bestimmt folgendes: „Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Eine fahrlässige Körperverletzung ist also die Verletzung eines anderen Menschen, die Sie diesem unabsichtlich, aber trotzdem dem Grunde nach vermeidbar beigefügt haben. Auch aus normalen Verkehrssituationen kann daher strafbares Verhalten erwachsen: Der Vordermann bremst unerwartet und Sie fahren ihm auf. (Selbst bei noch so bagatellhaften Unfällen gehört es mittlerweile wohl schon „zum guten Ton“, über Schmerzen zu klagen und ein Halswirbelschleudertrauma – HWS – zu behaupten.) Wenn nun die Polizei hinzutritt, wird diese eine Strafanzeige wegen des Verdachtes der fahrlässigen Köperverletzung schreiben, denn Sie hätten ja – wenn Sie rechtzeig gebremst hätten – die Verletzung des anderen vermeiden können.

Wie wird fahrlässige Körperverletzung bestraft?
Normalerweise wird die fahrlässige Körperverletzung nur mit Geldstrafe geahndet. Nur in sehr schweren Fällen kommen auch Freiheitstrafen in Betracht. Je größer die Verletzungsfolge und je größer die Unachtsamkeit, desto größer allerdings auch die Geldstrafe. Schlimmer noch: im Falle einer Verurteilung werden in jedem Fall Punkte im Flensburger Zentralregister eigetragen; das Gericht kann zudem auch den Führerschein entziehen. Dies ist in § 69 StGB geregelt: „Wird jemand wegen .. einer Tat, die er … im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs …eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt …, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich … ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“

Wird jede fahrlässige Körperverletzung bestraft?
Zwar wird die Staatsanwaltschaft bei fahrlässiger Körperverletzung grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten tätig; Ihr Unfallgegner muss Ihre Bestrafung also wollen. Sie kann aber wegen besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch von Amts wegen aktiv werden. Das ist fast immer dann der Fall, wenn der Verursacher einschlägig vorbestraft ist, der Unfall unter Trunkenheit oder unter dem Einfluss berauschender Mittel verursacht wurde, oder besonders schutzwürdige Verkehrsteilnehmer wie insbesondere Kinder verletzt wurden.

Was kann mein Anwalt unternehmen, damit ich nicht bestraft werde?
Auch und gerade bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr wird Ihr Verteidiger auf eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder eine Einstellung gegen Erfüllung von Auflagen (meist eine Geldbuße oder ein Schmerzensgeld) nach § 153 a StPO hinwirken. Ob die Staatsanwaltschaften in Hamburg, Schwerin, Lüneburg, Lübeck, Stade oder Itzehoe hierbei „mitspielen“, ist nicht zuletzt abhängig vom Verhalten des Unfallverursachers. In Fällen der fahrlässigen Körperverletzung kann es durchaus geboten sein, sich nach Absprache mit dem Verteidiger reuig zu zeigen, sich beim Verletzten zu entschuldigen oder diesen im Krankenhaus zu besuchen. Auch Staatsanwälte sind Menschen (und ggf. Autofahrer), denen selber Fehler unterlaufen. Kann der Anwalt für Verkehrsrecht oder Anwalt für Strafrecht dem Staatsanwalt plausibel machen, dass der Mandant das angerichtete Unheil bereut und sich um Wiedergutmachung bemüht, so kann im Wege der Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und ggf. dem Gericht selbst bei sehr schweren Unfallfolgen die Rechtsfolge für den Mandanten erträglich gehalten werden.

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