Fahrerflucht – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Was ist unter Fahrerflucht zu verstehen?
Unfallflucht, Fahrerflucht oder Verkehrsunfallflucht ist wird im Strafrecht mit der amtlichen Überschrift „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ geregelt. Nach dem Gesetz wird derjenige, der als Verkehrsunfallbeteiligter sich vom Unfallort entfernt, ohne dass er zuvor den anderen Beteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht hat, bestraft. Ein Straftatbestand kann allerdings nur dann vorliegen, wenn durch den Unfall überhaupt ein Fremdschaden verursacht wurde. Wenn nur das eigene Fahrzeug beschädigt wurde, kann bereits tatbestandlich kein „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ vorliegen. Trotzdem sollte man hiermit nicht allzu leichtfertig umgehen. Ob ggf. beim Ausparken etc. ein anderes Auto beschädigt wurde, werden Sie mit bloßen Augen, ggf. nachts oder im Regen gar nicht sicher feststellen können. Wer dann nach dem Motto „Wird schon nicht passiert sein“, einfach weiterfährt, begibt sich auf rechtlich dünnes Eis.

Wie wird die Fahrerflucht bestraft?
Die Verkehrsunfallflucht hat sehr unangenehme Folgen und viele Autofahrer unterschätzen die Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift. So lautet es in § 142 Abs. 1 StGB auszugsweise: „Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall … vom Unfallort entfernt, bevor er … die Feststellung seiner Person … und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit … ermöglicht hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.

Kann mir wegen Fahrerflucht der Führerschein entzogen werden?
Leider ja! Sofern das Gericht Sie wegen Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) verurteilt, werden nicht nur Punkte im Flensburger Zentralregister eingetragen; das Amtsgericht kann zugleich auch den Führerschein entziehen. Diese Möglichkeit ist in § 69 StGB wie folgt – auszugsweise – geregelt : „Wird jemand wegen … einer Tat… im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs…, verurteilt …, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“

Wie sollte ich mich im Falle eines Unfalles verhalten?
Als Unfallbeteiligter sollte man sofort nach einem Verkehrsunfall anhalten, sofern dies ohne Gefährdung des übrigens Straßenverkehr möglich ist. (Dabei ist völlig egal, ob Sie glauben, dass ggf. der andere Unfallbeteiligte Schuld am Unfall ist.)
Danach müssen Sie dafür sorgen, dass der Unfallgegner auf sicherem Wege alle relevanten Daten von Ihnen erhält.

Reicht es, wenn ich meine Visitenkarte oder einen Zettel hinterlasse?
Um die Fahrerflucht „geistern“ viele Kraftfahrermythen – insbesondere der berühmte „Zettel hinterm Scheibenwischer“ kann die gesetzlich geforderte Anwesenheit nicht ersetzen. Was genau nach einem Unfall zu tun ist, steht sonderbarerweise nicht in § 142 StGB, sondern in § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO):
§ 34 Abs. 1 Nr. 6a StVO: Der unfallverursachenden Kraftfahrzeugführer entfernt sich vom Unfallort, bevor er durch seine Anwesenheit dem Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs (und der Art seiner Beteiligung) ermöglicht hat.
§ 34 Abs. 1 Nr. 6b StVO: Sofern sich niemand an der Unfallstelle befindet, der in der Lage wäre, die nötigen Feststellungen über die betroffenen Personen und KFZ zu treffen, so muss der Verantwortliche zunächst eine „angemessene“ Zeit warten.

Wie lange muss ich am Unfallort warten?
Die Dauer dieser Wartezeit richtet sich nach Ort und Schwere des Unfalls, der mutmaßlichen Höhe des Schadens, der Tageszeit, ggf. der Witterung und der Verkehrsdichte. Der Betroffene darf sich erst vom Unfallgeschehen entfernen, wenn nach Ablauf dieser Wartezeit sich niemand gefunden hat, der bereit war, Feststellungen zu treffen. Hierbei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine Wartezeit von einer halben Stunde sollte jedoch auf keinen Fall unterschritten werden. Wer tagsüber in der Innenstadt ein parkendes PFZ angefahren hat, dem wird man zumuten können, ggf. auch länger auf die Wiederkehr des Besitzers oder ein zufällig vorbeikommendes Polizeiauto zu warten. Dem, der nachts auf einer unbefahrenen Landstraße etwa einen Alleebaum gestreift hat, wird man hingegen kaum abverlangen können, allzu lang zu warten.

Was mache ich, wenn ich vergeblich gewartet habe?
Nach Ablauf der Wartezeit kann dann der Verantwortliche den Unfallort verlassen und bleibt straffrei – vorausgesetzt, er macht danach alles richtig. Der Verursacher muss sich anschließend unverzüglich dem Geschädigten oder nötigenfalls bei einer nahegelegenen Polizeidienststelle melden.
Sofern Sie in einen Unfall verwickelt werden, rufen Sie einfach das nächste Polizeirevier an und bitten Sie die Polizei, einen Tagebucheintrag mit den Daten zum den beteiligten Fahrzeugen sowie Ihrer Personalien aufzunehmen. Sie können sich dann anschließend mit dem Geschädigten in Verbindung setzen und ggf. die Schadensabwicklung besprechen.

Gegen mich wird wegen Fahrerflucht ermittelt – was soll ich tun?
Sofern gegen Sie wegen des Verdachtes der Fahrerflucht ermittelt wird, machen Sie besser keine mündlichen oder schriftlichen Angaben gegenüber der Polizei. Sagen Sie nicht einmal, ob oder dass Sie gefahren sind, oder wo Sie zum Unfallzeit gewesen sind, sondern lassen Sie sich unverzüglich qualifiziert durch einen Fachanwalt für Strafrecht, oder Anwalt für Verkehrsrecht beraten.
Sofern gegen Sie wegen Fahrerflucht ermittelt wird, versuchen wir eine Einstellung des Verfahrens (ggf. gegen eine Geldbuße) zu erreichen. In diesem Falle sind Sie weiterhin nicht vorbestraft, es werden auch keine Punkte im Flensburger Zentralregister eingetragen und Ihr Führerschein bleibt unangetastet. Lässt sich eine Einstellung nicht erreichen, so versuchen wir, einen Freispruch vor Gericht zu erzielen oder aber eine geringe Strafe ohne Fahrerlaubnisentziehung.

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