Urteil… und dann? – Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Gegen die gerichtlichen Entscheidungen können verschiedene Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung, Revision) eingelegt werden.

Beschwerde
Gegen Beschlüsse des Strafgerichtes, die unabhängig vom Urteil geprüft werden können (z.B. ein Haftbefehl oder die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis), ist zum Beispiel das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Bei Einlegung einer Beschwerde hat zunächst das Strafgericht, das den Beschluss erlassen hatte, zu prüfen, ob seine Entscheidung abgeändert oder aufrechterhalten wird. Erhält das Strafgericht die Entscheidung aufrecht, legt es der nächsthöheren Instanz diese zur Entscheidung vor.

Berufung
Gegen Urteile des Amts-Strafgerichts (Strafrichter oder Schöffen-Strafgericht) gibt es das Rechtsmittel der Berufung. Zuständig ist sodann eine kleine Strafkammer beim Landgericht, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffenrichtern. In der sodann stattfindenden Verhandlung wird der gesamte Sachverhalt noch einmal komplett neu „aufgerollt“. Die Berufung muss innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden.

Revision
Gegen die Urteile des Landgerichts steht nur noch das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung, wobei das Urteil nur noch auf rechtliche Fehler geprüft werden kann. Die Revision muss ebenfalls  binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Das Revisions-Strafgericht ist an die Tatsachenfeststellung der vorherigen Instanz gebunden und wird den Sachverhalt nicht selbst erneut ermitteln – im Gegensatz zur Berufungsinstanz wird die Sache also nicht neu „aufgerollt“, sondern ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft.

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