Untersuchungshaft

Sind Staatsanwaltschaft und/oder Polizei der Meinung, dass es notwendig ist, den Beschuldigten noch während der laufenden Ermittlungen festzusetzen und in Gewahrsam zu belassen, soll mithin Untersuchungshaft angeordnet werden, dann muss der Beschuldigte bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages, dem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet sodann über die weitere Haft – ggf. bis zur Hauptverhandlung. Gegen diese Entscheidung kann Haftbeschwerde eingelegt oder aber Haftprüfung verlangt werden.

Nutzen Sie bereits bevor Sie dem Richter vorgeführt werden, auf jeden Fall die Gelegenheit zu telefonischem Kontakt mit einem Rechtsanwalt. Dieser wird bereits gegenüber dem Haftrichter entlastende Umstände und Tatsachen vortragen und auf Ihre sofortige Freilassung hinwirken. Die Erfahrung zeigt, dass dann, wenn der Haftrichter den Mandanten nicht entlässt, bereits die Weichen sehr nachteilig für das gesamte sich anschließende Verfahren gestellt werden. Unter Ermittlern wird unter vorgehaltener Hand der Grundsatz „U-Haft schafft Rechtskraft“ verbreitet. Hierunter ist zu verstehen, dass die U-Haft oftmals eine gewisse Indizwirkung für das folgende Hauptverfahren entfalten kann, sodass zum Nachteil des Gefangenen Vorurteile entstehen können. Lässt sich die Haftfortdauer bis zur Verhandlung über die Sache nicht abwenden, sucht Sie Ihr Rechtsanwalt in der Untersuchungshaftanstalt auf und hält Sie über alle verfahrensrelevanten Fragen informiert.

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