Machen Sie auf keinen Fall eine Aussage gegenüber der Polizei!

Die gegenüber Polizei (ggf. im besten Willen gemachten Aussagen) können später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ein sehr beliebtes „Lockmittel“ der Polizeibeamten ist das Versprechen, dass man dann, wenn man sofort etwas sagen würde, später ein milderes Urteil erhalte. Lassen Sie sich nicht überrumpeln – die Polizei hat keinen Einfluss auf die Urteilsfindung! Alles, was Sie bei der Polizei sagen wollen, können Sie auch wesentlich später noch nach erfolgter Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt äußern, ohne dass Ihnen irgendwelche prozessualen Nachteile entstehen (dürfen).
Wird man hingegen aufgrund einer Anzeige zum Subjekt eines Ermittlungsverfahrens, flattert (oft sehr unerwartet) schriftlich eine sog. Beschuldigtenanhörung ins Haus. In dieser wird man entweder in bedrohlichen Worten aufgefordert, zu einer Vernehmung auf der Wache zu erscheinen oder aber schriftlich Stellung zu nehmen.
Sie müssen dieser Aufforderung nicht Folge leisten und sollten dies auch nicht tun!

Sie sind nur verpflichtet, die sogenannten Pflichtangaben zu Ihren Personalien zu machen – kontrollieren Sie daher nur, ob Name, Anschrift und Geburtsdaten richtig wiedergegeben sind. Stimmen diese Angaben, brauchen Sie keine weiteren zu machen, insbesondere nicht zu Erklärungen über Ihr Einkommen.
Nach Abschluss der oft sehr langwierigen Ermittlungen bekommen Sie eine Nachricht vom Strafgericht darüber, dass die Ihnen vorgeworfene Tat angeklagt werden soll. Für jeden Versuch, die Sache vorprozessual „herunterzukochen“, ist sodann kaum noch Raum – liegt die Akte erst beim Strafgericht, ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren jetzt noch eingestellt wird, recht gering. Wenden Sie sich hingegen vorher an einen Rechtsanwalt, so kann dieser Akteneinsicht nehmen und dadurch ermitteln, was Ihnen vorgeworfen wird und auf welche konkreten Beweismittel sich die Anklage stützt. Ist der Gegenstand des Verfahrens kein allzu schweres Delikt, wird der Rechtsanwalt versuchen, im Gespräch mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens – nötigenfalls auch gegen Zahlung einer Geldbuße – zu erreichen.

Besteht hingegen keine ernstzunehmende Aussicht, eine Einstellung des Verfahrens erfolgreich erwirken zu können, ist es für den Rechtsanwalt oft ratsam, zu versuchen, auf den Erlass eines schriftlichen Strafbefehls hinzuwirken. Die Staatsanwaltschaft hat bei einfacher Sach- und Rechtslage sowie geringer Schuld die Möglichkeit, beim Strafgericht den Erlass eines sog. „Strafbefehls“ zu beantragen. Die Besonderheit hierbei ist die rechtskräftige Verurteilung ohne mündliche Verhandlung und die Tatsache, dass eine feststehende Rechtsfolge dem Strafbefehl entnommen werden kann. Anders als in der Anklageschrift, in der nur das strafbare Verhalten geschildert wird, folgt beim Strafbefehl noch der Ausspruch der Sanktion. Dabei sind in der Gerichtspraxis nur die Strafen der Geldstrafe, eines Fahrverbotes, der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist von bis zu 2 Jahren oder der Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr mit Bewährung (nur bei Beteiligung eines Rechtsanwalts möglich) relevant. Der Vorteil des Strafbefehlsverfahrens liegt einerseits darin, dass dem Mandanten die Hauptverhandlung erspart bleibt. Ferner wird bei der Strafe oft milder verfahren, als es bei Durchführung der Hauptverhandlung zu erwarten wäre – die Staatsanwaltschaft geht davon aus, durch eine milde Strafe einem Einspruch des Angeschuldigten gegen den Strafbefehl vorzubeugen.

Der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft hat dieselbe Funktion wie eine Anklageschrift. Der Richter entscheidet, ob er den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht annimmt, den Strafbefehl erlässt, oder eine Verhandlung anberaumt. Erlässt der Richter den Strafbefehl, so hat der Betroffene die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl beim Strafgericht innerhalb von 2 Wochen Einspruch einzulegen, so dass dann eine Hauptverhandlung stattfinden muss. Den Strafbefehl sollten Sie unbedingt mit Ihrem Rechtsanwalt erörtern. Er wird Ihnen sagen, ob es sinnvoll ist, hiergegen Einspruch einzulegen oder ob Sie besser „davonkommen“, wenn Sie die Strafe akzeptieren.

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