Das Strafmaß

Im Strafrecht bedeutet ein Schuldspruch entweder eine Freiheits- oder einer Geldstrafe. Letztere wird in sogenannten „Tagessätzen“ ausgedrückt. Die Zahl der Tagessätze bestimmt also die Höhe der Strafe. Die Höhe der jeweiligen Tagessätze richtet sich ausschließlich nach dem Einkommen des Mandanten.

Für den Betroffenen spielen die ggf. eintretenden Nebenfolgen meist eine deutlich größere Rolle als die eigentliche Strafe. Der Rechtsanwalt wird daher insbesondere folgende Punkte zu thematisieren und auf die Nebenfolgen ggf. besonders zu achten haben: Kann eine Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden? Wird die Strafe ggf. in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen? Ist etwa mit einem Führerscheinentzug zu rechnen oder ist eine Sperre für die Neuerteilung zu befürchten? etc.
Gelingt es Ihrem Rechtsanwalt, Ihre Unschuld zu beweisen bzw. darzulegen, dass ihr Verhalten nicht strafbewehrt, also nicht von der angeklagten Strafnorm umfasst ist, wird das Strafgericht auf Freispruch erkennen.

Stellt sich ihr Verhalten nach rechtlicher Würdigung als weniger dramatisch heraus als ehedem angeklagt, besteht auch während der Verhandlung noch die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens ohne Urteil (oft gegen Auflagen, meist in Form von Geldleistungen).
Im Jugendstrafrecht (bei 14- bis 18-jährigen und bei entwicklungsverzögerten unter 21-jährigen Mandanten) gibt es weitere „Sanktionsmöglichkeiten“. Der Grund dafür ist der, das der Sinn des Jugendstrafrechtes nicht der der Strafe ist; der Gesetzgeber will dem Jugendstrafrecht vielmehr eine erzieherische Funktion zuerkennen. Es ist im Verfahren eine der Hauptaufgaben des Rechtsanwalts, auf die Wahl des richtigen Erziehungsmittels durch das Strafgericht hinzuwirken – der Rechtsanwalt ist über die Person und die Psyche des jugendlichen Mandanten durch die geführten Gespräche meist viel besser im Bilde als das Strafgericht.

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