Habe ich im Kündigungsfall Anspruch auf eine Abfindung und wenn ja – wie hoch?

Hier gilt ein klares „Jein!“. Abgesehen von wenigen Ausnahmefällen gibt es an sich keinen gesetzlichen Anspruch auf den Erhalt einer Abfindungsleistung. Freiwillig, das heißt ohne vorher verklagt worden zu sein, bieten nur die wenigsten Arbeitgeber eine Abfindung an.

Es gibt auch nicht die Möglichkeit, den Arbeitgeber wegen der ausgesprochenen Kündigung unmittelbar auf Zahlung einer Abfindung zu verklagen. Im Kündigungsfall kann der betroffenen Arbeitnehmer lediglich mittels einer Kündigungsschutzklage, die das Prozessziel der Weiterbeschäftigung hat, die Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung gerichtlich feststellen lassen.

Allerdings hat der Arbeitgeber durch die Kündigung in den meisten Fällen zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er (ungeachtet dessen, wie er die Kündigung begründet) mit dem gekündigten Arbeitnehmer nicht mehr zusammenarbeiten möchte. Zeichnet sich im Verlauf eines über die Wirksamkeit der Kündigung geführten Rechtstreits ab, dass die angegriffene Kündigung unwirksam ist und der gekündigte Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz wiedererlangen würde, so steht der Arbeitgeber nicht selten vor zwei Problemen: Zum einen müsste er dem über den Zeitraum des Kündigungsrechtsstreites ggf. beschäftigungslosen Arbeitnehmer (bzw. auch der Bundesagentur für Arbeit) das gesamte „aufgelaufene“ Gehalt bis zum Zeitpunkt des Urteils nachzahlen sowie alle Sozialabgaben nachentrichten. Leicht auszurechnen, dass angesichts sich ggf. über mehrere Monate hinziehender Rechtstreitigkeiten sich hierbei erhebliche Beträge aufsummieren.

Zum anderen hat der Arbeitgeber ggf. den Arbeitsplatz des Gekündigten auch schon wieder neu besetzt. Abgesehen von der „Peinlichkeit“, die Niederlage im Gerichtsverfahren einräumen zu müssen, steht der Arbeitgeber vor dem Dilemma, nunmehr den alten Arbeitsplatz wieder räumen und den ggf. neu eingestellten Mitarbeiter kündigen zu müssen, der ggf. dann seinerseits den Arbeitgeber verklagt…

Diese teils finanziell unwägbaren Risiken kann der Arbeitgeber umgehen, indem er dem gekündigten Arbeitnehmer anbietet, dass dieser sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungsleistung einverstanden erklärt. Kurz gesagt wird dem gekündigten Mitarbeiter der Arbeitsplatz mit der angebotenen Abfindung praktisch „abgekauft“.

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