Bitcoin & Co. - Kryptowährungen im Recht

Digitale Währungen – diesen Begriff hätten die meisten Menschen noch vor wenigen Jahren allenfalls in Science-Fiction-Filmen verortet. Aber digitale Kryptowährungen sind seit geraumer Zeit auf dem Vormarsch und erlangen stetig mehr Bedeutung als Zahlungsmittel und Spekulationsobjekt. Die mit Abstand prominenteste unter ihnen ist der Bitcoin. Zahlreiche Online-Shops bieten die Möglichkeit, in Bitcoin zu zahlen und auch immer mehr Einzelhändler lassen die Zahlung mit der virtuellen Währung zu. In normalen Kaufgeschäften führt die Verwendung von Bitcoin kaum zu rechtlichen Problemen. Die zunehmende Verbreitung von Kryptowährungen wirft aber auch rechtliche Fragen auf, die der Klärung bedürfen. Denn: Die digitale Realität benötigt einen rechtlichen Rahmen, da nur mit genügend Rechtssicherheit das Maß an Vertrauen in die virtuellen Währungen entstehen kann, das notwendig ist, um sie wirklich alltagstauglich zu machen.

 

Was sind Bitcoins?

 

Bitcoin ist die bekannteste und verbreitetste der digitalen Währungen. Häufig sind Bitcoins Gegenstand kritischer Berichterstattung. Nicht nur die starken Kursschwankungen verunsichern potentielle Anleger, sondern vielerorts werden auch Missbräuche, denkbar etwa bei der Geldwäsche, befürchtet. Andererseits könnten Bitcoins in der Zukunft eine schnelle und unkomplizierte Bezahlung von Waren und Dienstleistungen bieten. Immer mehr Menschen versuchen deshalb in jüngster Zeit, auf den Bitcoin-Zug aufzuspringen und so vom allgemeinen Hype zu profitieren. Angesichts der heftigen Schwankungen kann dies allerdings mit Risiken verbunden sein – Kurseinbrüche von gut 20% innerhalb weniger Stunden sind keine Seltenheit.

 

Aber wie sind Bitcoins nun eigentlich rechtlich zu bewerten?

Zunächst sollte beachtet werden, dass der Bitcoin keine Währung im Rechtssinne darstellt. Es handelt sich um ein Zahlungssystem mit digitalen Geldeinheiten. Insoweit ist es nicht gleichzusetzen mit Fiatgeld wie etwa Euro, Dollar oder Pfund. Die Besonderheit  beim Einsatz von Bitcoin ist, dass für die Durchführung von Transaktionen keine zentrale Instanz benötigt wird. Auch der als „Mining“ bezeichnete Vorgang zum Schaffen neuer Bitcoins läuft dezentral ab. Damit wird die Währung in vielerlei Hinsicht transparenter als althergebrachte Bezahlsysteme. Denn jede Transaktion wird dauerhaft und dezentral auf der sogenannten Blockchain gespeichert und bleibt somit nachvollziehbar.

 

[caption id="attachment_3338" align="aligncenter" width="1024"] dencg / shutterstock[/caption]

 

Wie funktioniert die Blockchain?

 

Die Blockchain-Technologie wurde zunächst als Teil der digitalen Währung Bitcoin entwickelt, aber die beiden Begriffe sind nicht deckungsgleich. Grundsätzlich fungiert die Blockchain als eine Art öffentliches Register, in dem jede Transaktion zurückverfolgt und überprüft werden kann. Transaktionen können dabei der Austausch von Geld, Gütern oder Daten sein, beispielsweise der Einkauf im Supermarkt oder die Vergabe einer Identifikationsnummer durch eine Behörde. Die Blockchain ist dabei so konzipiert, dass es praktisch unmöglich ist, Daten im Nachhinein zu entfernen, zu verändern oder auszutauschen, ohne das andere Nutzer dies bemerken würden. Insofern handelt es sich also um eine sehr sichere Technologie.

 

In der Praxis funktioniert das wie folgt: Die Überprüfung von Transaktionen erfolgt nicht durch eine zentrale Stelle, sondern durch die Teilnehmer des Blockchain-Netzwerkes selbst.  Sie müssen eine Transaktion als gültig bestätigen, damit sie als ausgeführt gelten kann. Wichtig ist, dass neue Informationen nicht im Widerspruch zur bisherigen Transaktionshistorie stehen. Um dies zu überprüfen, werden Rechenoperationen durchgeführt, die das öffentliche Register, also die Blockchain selbst, wiederum erweitern und auf diesem Wege neue Bitcoins generieren.

 

Wie praktikabel ist das System?

 

Die oben beschriebenen Vorgänge klingen zunächst sehr kompliziert und scheinen nicht wirklich alltagstauglich zu sein. Tatsächlich aber ist die Nutzung der Blockchain und der Einsatz von Bitcoins auch für technische Laien ohne allzu großen Aufwand möglich. Ein vertieftes Verständnis der Zusammenhänge schadet zwar nicht, ist aber auch keine notwendige Voraussetzung, um beispielsweise den Online-Einkauf per Bitcoin bezahlen zu können.

Die eigenen Bitcoin werden mittels einer Software zugeordnet, die man als „Wallet“ bezeichnet. Dabei handelt es sich quasi um einen digitalen Schlüsselbund, auf den der jeweilige Inhaber mit einem privaten kryptographischen „Schlüssel“ zugreifen kann.

 

[caption id="attachment_3340" align="aligncenter" width="1024"] 3Dsculptor / shutterstock[/caption]

 

Rechtliche Fragen rund um Bitcoin

 

Der Besitz von Bitcoins ist unzweifelhaft legal. Es steht also jedem grundsätzlich frei, sein Erspartes (oder einen Teil davon) in die Kryptowährung zu investieren. Aber daran schließen sich rechtliche Fragen an, insbesondere im steuerlichen Bereich.

 

Umstritten war in diesem Zusammenhang lange Zeit, ob der Umtausch von Bitcoin in Euro der Einkommenssteuerpflicht unterliegt. Der Europäische Gerichtshof hat hier vor zwei Jahren eine Entscheidung getroffen, nach der Bitcoin wie ein Zahlungsmittel zu behandeln seien. Umsatzsteuer muss daher nicht gezahlt werden. Anders sieht es allerdings bei der Einkommenssteuer aus. Erlöse aus Spekulationen müssen versteuert werden, sodass private Anleger Gewinne oder Verluste aus dem Handel mit Bitcoin in ihrer Einkommenssteuer geltend machen müssen.

Bitcoin im Arbeitsrecht

 

Spannend wird das Thema Bitcoin (und Kryptowährungen im Allgemeinen) vor allem im Arbeitsrecht. Dabei kommt dem ganzen auch bereits praktische Bedeutung zu. Denn seit November 2015 zahlt ein Magazin für digitale Wirtschaft seinen Angestellten einen Teil ihrer Vergütung in Bitcoin aus – und ist damit der erste Arbeitgeber in Deutschland, der eine Kryptowährung auf diese Weise nutzt. Die Mitarbeiter wiederum können von den erheblichen Kurssteigerungen profitieren, die in der Vergangenheit zu verzeichnen waren.

 

Fraglich ist aber, ob eine Vergütung in Bitcoin zulässig ist, und wenn ja, in welchem Umfang. Denn nach § 107 Abs. Gewerbeordnung (GewO) ist Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Dies würde eine Zahlung in Bitcoin zunächst unzulässig machen. Da Bitcoin keine gesetzliche Währung ist, besteht auch kein gesetzlicher Annahmezwang. Niemand ist verpflichtet, Bitcoin als Zahlungsmittel zu akzeptieren, sodass im Zweifel eine Sicherung des Lebensunterhaltes bei einer Zahlung in Bitcoin nicht gewährleistet wäre. Die Vorschrift schützt also insofern den Arbeitnehmer.

 

Allerdings erlaubt § 107 Abs. 2 GewO unter bestimmten Voraussetzungen die Vereinbarung von Sachleistungen als Arbeitsentgelt. Dazu müssen die Sachbezüge entweder dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Die Vertragsparteien könnten also beispielsweise vereinbare, dass ein Teil des Gehalts von Euro in Bitcoin umgewandelt wird. Das Risiko von Kursschwankungen hätte in dieser Konstellation der Arbeitnehmer zu tragen. Ebenfalls denkbar wäre, dass der Angestellte neben seinem Gehalt monatlich einen festen Betrag an Bitcoin erhält, beispielsweise 0,25 Bitcoin pro Monat. Hier trägt der Arbeitgeber das Risiko, eines möglicherweise steigenden Kurses. Grundsätzlich ist eine Vergütung in Bitcoin zumindest bis zu einem gewissen Teil arbeitsrechtlich durchaus möglich. Viel schwieriger ist jedoch zu bestimmen, wieviel vom Entgelt in Bitcoin ausgezahlt werden darf.

 

Dieser Frage wird mit zunehmender Verbreitung von Bitcoin als Zahlungsmittel sicherlich mehr und mehr Bedeutung zukommen. Die Entwicklung von Kryptowährungen in der Zukunft bleibt spannend und ist gerade auch aus rechtlicher Perspektive von hoher Relevanz. Um den besonderen Problemstellungen rund um Bitcoin und Co. Begegnen zu können, wird auch das rechtliche Instrumentarium mit den digitalen Neuerungen Schritt halten müssen.

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