Befangenheit – Wenn der Richter nicht neutral ist

Befangenheit – Wenn der Richter nicht neutral ist

Der Richter in einem rechtsstaatlichen Verfahren muss persönlich und sachlich unabhängig sein und sein Amt unparteiisch und unvoreingenommen wahrnehmen. Ist dies nicht gewährleistet, kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Aktuell wurde dieses Thema jüngst im Zusammenhang mit der juristischen Aufarbeitung eines Raserunfalls in Berlin. Gegen die drei Berufsrichter wurden verschiedene Befangenheitsanträge gestellt, sodass nun demnächst vor einer anderen Schwurgerichtskammer in Berlin eine neue Hauptverhandlung beginnen muss.

Was hat es auf sich mit der Befangenheit?

Recht auf den gesetzlichen Richter

Grundsätzlich hat jeder Einzelne gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Grundgesetz) das Recht auf seinen gesetzlichen Richter. Im Strafrecht bedeutet dies, dass bereits vor Anklageerhebung feststehen muss, welcher Richter mit einem bestimmten Strafverfahren befasst sein wird. Das verfassungsrechtliche Prinzip des gesetzlichen Richters soll verhindern, dass der Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung durch die Auswahl der Richter beeinflusst werden könnte.

Gewährleistet wird dieses Recht durch klare Zuständigkeitsregelungen, die für jeden denkbaren Fall im Voraus den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist.

Im Einzelnen abgesichert wird dies, indem die Gerichte Geschäftsverteilungspläne erlassen, mit denen die Verfahren nach Reihenfolge ihres Eingangs den Richtern zugeordnet werden.

Ausschluss des Richters

Für Konstellationen, in denen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richters nicht gewährleistet ist, enthält die StPO (Strafprozessordnung) Ausschluss- und Ablehnungsvorschriften. Ist eine der in §§ 22, 23 StPO genannten Voraussetzungen erfüllt, so wird der Richter bereits kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten oder Verletzten ist oder gewesen ist (§ 22 Nr. 2 StPO).

Trotz des Rechts auf den gesetzlichen Richter und einen fairen Prozess, kann es aber in gewissen Situationen dazu kommen, dass die Besorgnis der Befangenheit des Richters entsteht.

Besorgnis der Befangenheit

Der Grundsatz des fairen Verfahrens setzt zwingend das Recht voraus, dass ein befangener Richter abgelehnt werden kann. Hat der Angeklagte den Eindruck, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen und habe sich bereits eine Meinung gebildet oder es bestünde eine bestimmte Nähe zur Straftat oder zu anderen Verfahrensbeteiligten, gibt es die Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag gemäß § 24 Abs. 3 StPO zu stellen.

Der Befangenheitsantrag

Der Befangenheitsantrag (auch Ablehnungsgesuch genannt) steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Der Verteidiger hat also kein Ablehnungsrecht, er kann aber natürlich ein Ablehnungsgesuch für seinen Mandanten stellen.

Für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag setzt das Gesetz nicht die tatsächliche Befangenheit des Richters voraus, sondern ausreichend ist bereits die Besorgnis der Befangenheit. § 24 Abs. 2 StPO regelt hierzu Folgendes:

„Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.“

Solch ein Grund ist etwa gegeben, wenn der Antragsteller annehmen darf, dass der Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit, Neutralität und Distanz negativ beeinflusst. Es reicht aus, dass für einen objektiven Beobachter aus der Perspektive des Angeklagten bei verständiger Würdigung der Umstände der Eindruck der Befangenheit entstehen kann. Diese objektivierende Sichtweise soll auch das beliebige Ablehnen von Richtern und die damit verbundenen Verfahrensverzögerungen verhindern.

Beim Ablehnungsgesuch muss eine enge zeitliche Frist beachtet werden. Grundsätzlich ist die Ablehnung nur bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig. Tritt der Ablehnungsgrund erst später auf, so muss dieser unverzüglich geltend gemacht werden. Nach dem letzten Wort des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist ein Ablehnungsantrag nicht mehr zulässig.

Wie geht es nach der Antragsstellung weiter?

Gemäß § 26 Abs. 3 StPO muss sich der betroffene Richter in einer dienstlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen äußern. Ohne Mitwirken des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richters entscheidet dann in der Regel derselbe Spruchkörper des Gerichts unter Beachtung der dienstlichen Stellungnahme über den Antrag. Übrigens kann nicht nur der Berufsrichter durch einen Befangenheitsantrag abgelehnt werden, sondern auch Schöffen.

Welche Folgen hat ein Befangenheitsantrags?

Hat der Befangenheitsantrag Erfolg, darf der abgelehnte Richter nicht mehr an dem Verfahren mitwirken. In der Regel wird dies zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen, wie kürzlich auch in dem Strafprozess gegen zwei Raser in Berlin. Da die drei Berufsrichter in ihrem Beschluss zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen die Angeklagten einzelne Formulierungen aus dem später vom Bundesgerichtshof abgelehnten Mordurteil aus erster Instanz verwendet hatten, erschien die Besorgnis der Befangenheit in diesem Fall gerechtfertigt. Hier muss daher eine gänzlich neue Hauptverhandlung aufgenommen werden. Ein erfolgreicher Befangenheitsantrag ist eine Besonderheit, das Berliner Verfahren hat daher auch entsprechende Beachtung erfahren.

Das Erfordernis einer neuen Hauptverhandlung entfällt nur dann, wenn Ergänzungsrichter zur Verfügung stehen. Darunter versteht man Richter, die an allen Verhandlungstagen im Saal sind und so bei Verhinderung eines Richters – ob durch Krankheit oder Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit – einspringen können.

Wird der Antrag abgelehnt, so wird der Prozess mit der ursprünglichen Besetzung des Gerichts fortgeführt.

Befangen oder nicht?

Wann genau die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Richter oder Schöffen gerechtfertigt ist, muss im Einzelfall ermitteln werden. Die Ablehnung eines Richters kann sich dabei auf Verhalten während des Prozesses selbst stützen. In Betracht kommt aber auch eine Ablehnung wegen Verhaltens außerhalb der eigentlichen Hauptverhandlung.

Bekennt sich ein Schöffe zur Selbstjustiz, kann dies einen erfolgreichen Befangenheitsantrag begründen. Auch in einem Fall, in dem ein Schöffe am Nikolaustag Schokonikoläuse auf dem Pult der Staatsanwaltschaft platzierte, wurde dem Befangenheitsantrag stattgegeben.

Die Besorgnis der Befangenheit darf aber nicht schuldhaft selbst herbeigeführt worden sein. Beschimpft ein Angeklagter zum Beispiel den Richter, so wird er sich anschließend nicht auf dessen nun möglicherweise bestehende Befangenheit berufen können.

Und im Zivilprozess?

Nicht nur im Strafprozess, sondern auch im Zivilprozess sind Befangenheitsanträge möglich. Sie kommen dort allerdings deutlich seltener vor als im Strafrecht. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist für den Zivilprozess in § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Auch nach dieser Vorschrift besteht eine Besorgnis der Befangenheit, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Antragsstellers aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch erfolgt nach § 45 ZPO.

Kosten und Nutzen?

Der Befangenheitsantrag hat also eine wichtige Funktion zur Sicherung von Beschuldigtenrechten im Strafprozess. Aber auch im Zivilprozess kann ein Befangenheitsantrag je nach Prozessstrategie die richtige Entscheidung sein. Ob ein Befangenheitsantrag sinnvoll ist oder nicht, sollte aber im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Sollten Sie Fragen rund um dieses Thema haben oder selber rechtlichen Beistand benötigen, stehen wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – Ihnen gerne mit unserer fachanwaltlichen Expertise im Strafrecht zur Seite.

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Bemerkungen:

  • Elisabeth Wallenfang 07.06.2019 um 09:29 Uhr
    Gute übersichtliche Darstellung.
    In unserem Prozeß wurden alle Paragraphen ausgeschaltet, und wir, die Geschädigten haben kein gerichtliches Gehör erhalten.unsere Kontrahenten incl Richterin und eigener Anwalt haben gegen uns gearbeitet, der Betrug wurde durch alle Instanzen bus zum BGH gedeckt - und sämtliche Kosten des Betruges gegen uns haben wir koplett finanziert. Das hat mit Fairness und Rechtsstaatlichkeit nichts mehr zu tun.

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