Arbeitgeber bewerten – Wieviel Ehrlichkeit ist erlaubt?

Arbeitgeber bewerten – Wieviel Ehrlichkeit ist erlaubt?

Bewertungsportale sind aus dem Internet und dem Alltagsleben vieler Nutzer nicht mehr wegzudenken – wer beispielsweise im Urlaub unangenehme Überraschungen vermeiden will, informiert sich vorab auf diversen Portalen wie Tripadvisor oder Holidaycheck. Wenn Hotels und Restaurants hier gute Bewertungen vorweisen können, erhöhen sich ihre Chancen auf eine Buchung. Dieses Vorgehen lässt sich in gewisser Weise auch auf die Arbeitswelt übertragen. Plattformen zur Bewertung von Arbeitgebern erfreuen sich immer größerer Beliebtheit und auch ihre Bedeutung bei der Entscheidungsfindung nimmt zu. So positiv eine erhöhte Transparenz auf dem Arbeitsmarkt für Jobsuchende grundsätzlich ist, hat der Bewertungstrend dennoch auch Schattenseiten. Wer sich beispielweise bei einem ehemaligen Arbeitgeber rächen möchte, erhält auf Plattformen wie Kununu und Co die Gelegenheit dazu. Häufig führen solche Bewertungen zu Streitigkeiten, denn für Arbeitgeber können schlechte Bewertungen erhebliche Folgen nach sich ziehen. An welche Regeln man sich auf den einschlägigen Plattformen halten sollte und was Unternehmen gegen unfaire Bewertungen tun können, erklären wir im heutigen Beitrag.

Bewertungen spielen auch im Berufsleben eine Rolle

Immer mehr Arbeitnehmer informieren sich im Internet darüber, wie aktuelle und ehemalige Mitarbeiter ein Unternehmen bewerten. Auf Plattformen wie Kununu, Jobvote und anderen soll Feedback zu zahlreichen Kriterien Aufschluss über die bewerteten Unternehmen geben. Die Bandbreite reicht dabei unter anderem von Vorgesetztenverhalten über Arbeitsklima bis hin zum Gehalt.

Jobinteressierte können sich entweder schon vor einer Bewerbung ein erstes Bild von einem potentiellen Arbeitgeber machen oder sich nach einem ersten Kontakt über das Arbeitsumfeld informieren. Aber die Bewertungen dienen nicht allein der groben Orientierung – auch die letztendliche Entscheidung für oder gegen ein Unternehmen wird von den Berichten und Noten auf Bewertungsportalen beeinflusst. Aber nicht alles, was dort zu lesen ist, sollte man unbesehen für bare Münze nehmen. Arbeitnehmer sollten sich auf jeden Fall immer mehrere Bewertungen durchlesen, um sich ein möglichst umfassendes Bild machen zu können. Wichtig ist ebenfalls, stets zu bedenken, dass es sich um rein subjektive Beschreibungen handelt: Was den einen stört oder begeistert, kann für jemand anderen ganz unwichtig sein.

Für Unternehmen bietet sich die Gelegenheit, durch ein gutes Image geeignete Kandidaten auf sich aufmerksam zu machen. Ebenso können die Bewertungen dabei helfen, die Erwartungen die Arbeitnehmer an ihren Job haben, besser einschätzen zu können. Im besten Falle hilft das Feedback sogar dabei, die Arbeitsbedingungen zu verbessern.

Was darf man auf Bewertungsportalen schreiben?

Unternehmensbewertungen werden aber nicht nur immer häufiger gelesen, sondern zunehmend auch selbst verfasst. Jeder vierte Internetnutzer hat laut einer Studie dem eigenen Arbeitgeber schon einmal online Feedback hinterlassen. So manch einer lässt sich bei dieser Gelegenheit im Schutze der Anonymität dazu hinreißen, seinem (berechtigten oder unberechtigten) Frust Luft zu machen. Spätestens dann stellt sich die Frage, was man in einer Bewertung schreiben darf – und was nicht.

Generell erlaubt sind Bewertungen, die sich auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen und weder vertrauliche Informationen noch Beleidigungen enthalten. Beachtet werden müssen sowohl die geltenden Gesetze als auch die arbeitsvertragliche Treuepflicht. Wer also seinen derzeitigen Arbeitgeber bewertet, sollte beispielsweise keine betriebsinternen Vorgänge offenlegen und darauf achten, sachlich und fair zu bleiben.

Dass Arbeitnehmer sich über ihren Arbeitgeber im Internet äußern dürfen, ergibt sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Das bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen jede Äußerung akzeptieren müssen. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit endet nämlich, wenn in einer Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine Äußerung als unsachliche Schmähkritik oder sogar strafrechtlich relevante Beleidigung anzusehen ist. Die Grenzen sind hierbei wie so oft fließend, sodass es auf eine Betrachtung im konkreten Einzelfall ankommt.

Was können Unternehmen tun?

Arbeitgeber fragen sich natürlich, wie sie gegen unwahre oder beleidigende Bewertungen vorgehen können. Nicht empfehlenswert ist es, auf offenkundig unsachliche negative Bewertungen mit einem eigenen Kommentar zu reagieren. Dies wirkt wenig souverän und kann überdies schnell in einen Schlagabtausch ausarten, der kaum die gewünschte Wirkung zeigen wird. Beinhaltet eine Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen oder hat sie ersichtlich nur das Ziel, den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen, kommt aber eine Löschung der Bewertung durch den Plattformbetreiber in Betracht. Ab Kenntnis der Rechtsverletzung haftet der Betreiber der Plattform und ist dann als Störer verpflichtet, die rechtswidrige Bewertung zu überprüfen und ggf. zu bearbeiten oder vollständig zu löschen.

Und womit muss man als Arbeitnehmer rechnen?

Wer Arbeitgeberportale nutzt, um unwahre Behauptungen zu verbreiten oder seinen Arbeitgeber zu diffamieren, kann sich nicht auf den Schutz der Anonymität verlassen. Wird durch die Bewertung ein Straftatbestand erfüllt, kann der Arbeitgeber Strafanzeige gegen unbekannt erstatten. Die Staatsanwaltschaft kann dann die Herausgabe der IP-Adressen beim Seitenbetreiber erwirken und auf diesem Wege dann Namen und Daten des Bewertenden ermitteln. Ist ein wirtschaftlicher Schaden nachweisbar, kann das Unternehmen sogar Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Verfasser geltend machen.

Wer seinen aktuellen Arbeitgeber beleidigt hat, muss zudem mit einer Abmahnung rechnen. Denn neben den Grenzen seiner Freiheit zur Meinungsäußerung, muss er zusätzlich noch die Treue- und Loyalitätspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber beachten. Sind diese verletzt, kommt in besonders schwerwiegenden Fällen sogar eine fristlose Kündigung in Betracht. Wer also nur einmal kurz seinen Frust abbauen will, sollte sich vorher gut überlegen, ob eine gehässige Bewertung mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen der richtige Weg ist.

Bewertungen sind mit Vorsicht zu genießen.

Ohnehin sollte man den Bewertungen auf den diversen Portalen mit einer gesunden Portion Skepsis begegnen. Denn in der Regel wird nicht überprüft, ob der Verfasser einer Bewertung tatsächlich bei dem jeweiligen Unternehmen beschäftigt ist oder war. Erst wenn ein Arbeitgeber sich mit dem Hinweis an die Plattform wendet, der betreffende Nutzer sei nie bei ihm beschäftigt gewesen, wird die Bewertung näher überprüft. Der Nutzer muss dann einen Nachweis seiner Tätigkeit für das Unternehmen erbringen – bis dieser vorliegt, wird die Bewertung offline gestellt.

Genauso gibt es natürlich auch auf Arbeitgeberportalen unechte Bewertungen, die das Image eines Unternehmens aufbessern sollen. Arbeitnehmer sollten auch hier die Bewertungen kritisch prüfen: Geht die Bewertung kaum auf konkrete Umstände ein, sondern fällt lediglich ein pauschales Urteil, könnte dies auf eine Fake-Bewertung hinweisen.

Sollten Sie Fragen rund um dieses Thema haben oder sich sogar selbst gegen eine unwahre oder unsachliche auf Arbeitgeberportalen zur Wehr setzen wollen, sind wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – Ihnen gerne behilflich. Mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, ist die Durchsetzung Ihrer Rechte bei uns in den besten Händen.

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