Alle Jahre wieder: Weihnachtsgeld & Mehr

Der erste Schnee ist gefallen, Glühwein und gebrannte Mandeln finden reißenden Absatz und das Geschenke-Shopping ist im vollen Gange. Besonders letzteres belastet das Budget, hinzu kommen auch noch die vielen Rechnungen am Jahresende. Als willkommenes Extra ist deshalb häufig das Weihnachtsgeld der Retter der Feiertagslaune. Auch der Einzelhandel freut sich über großzügige Arbeitgeber, denn gerade zu den Festtagen sind die Menschen besonders kauffreudig. Aber obwohl diese Sonderzahlung von vielen Arbeitnehmern bereits fest eingeplant ist, bekommt auch dieses Jahr längst nicht jeder Weihnachtsgeld. Das kann sogar die friedliche Weihnachtszeit trüben, denn die Arbeitsgerichte müssen sich immer wieder mit Streitigkeiten rund um das Thema Weihnachtsgeld beschäftigen. Was genau sich hinter dem volkstümlichen Begriff „Weihnachtsgeld“ eigentlich verbirgt und was es in diesem Jahr beim Ausgeben zu beachten gilt, wollen wir uns im Folgenden genauer anschauen.

 

Kein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld

 

Es gibt keine besondere gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes - ein etwaiger Anspruch kann sich daher in erster Linie aus dem individuellen Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder möglicherweise einer betrieblichen Übung ergeben.

Das Weihnachtsgeld darf nicht mit dem 13. Monatsgehalt verwechselt werden, obwohl dies in der Praxis natürlich häufig passiert. Wenn im Arbeitsvertrag das 13. Monatsgehalt festgehalten wurde, kann man als Arbeitnehmer vergleichsweise beruhigt Geschenke einkaufen gehen – dieses „Weihnachtsgeld“ ist dann ein vertraglich vereinbartes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung und somit ein fester Bestandteil des Jahresgehalts.

Beim Weihnachtsgeld in seiner reinen Form handelt es sich aber um eine zusätzlich zum Lohn gewährte Gratifikation, also um eine sog. „Einmalzahlung“. Das Weihnachtsgeld ist somit nicht Teil des laufenden Arbeitsentgelts. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber beispielsweise die Betriebstreue seiner Angestellten honorieren.

Ist das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag vereinbart worden, finden sich darin häufig auch sogenannte Stichtagsklauseln. Mit einer solchen Klausel kann geregelt werden, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt noch im Unternehmen beschäftigt sein muss, um Anspruch auf Weihnachtsgeld zu haben. Gilt die Zahlung aber nicht nur der Betriebstreue, sondern auch der im Verlauf des Jahres erbrachten Leistung, kann die Klausel im konkreten Fall unwirksam sein. Auf Grundlage einer Stichtagsklausel hatte 2010 ein Arbeitgeber einem ausgeschiedenem Mitarbeiter die Auszahlung des Weihnachtsgeldes verweigert, mit der Begründung, es bestünde nur dann ein Anspruch auf Zahlung, wenn er am 31. Dezember noch beschäftigt gewesen wäre. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied gegen den Arbeitgeber und sprach dem Mitarbeiter schließlich ein anteiliges Weihnachtsgeld nach geleisteten Monaten zu.

Auch wer kündigt, kann also unter Umständen Recht auf eine anteilige Weihnachtsgeldauszahlung haben.

 

[caption id="attachment_3351" align="aligncenter" width="1000"] Stokkete / shutterstock[/caption]

 

Wer erhält Weihnachtsgeld?

 

Dieses Jahr kann sich nur gut die Hälfte aller Arbeitnehmer in Deutschland über das Weihnachtsgeld freuen. Besonders schlechte Aussichten haben Mitarbeiter in nicht tarifgebundenen Betrieben. Nach einer aktuellen Umfrage erhalten rund drei Viertel aller Arbeitnehmer  in Betrieben mit Tarifvertrag Weihnachtsgeld – in Unternehmen ohne Tarifvertrag liegt der Anteil nur bei 44 Prozent. Befristet Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte erhalten seltener Weihnachtsgeld als der Durchschnitt.

Die Höhe des Weihnachtsgeldes hängt maßgeblich von der jeweiligen Branche ab. Einen Pauschalbetrag gibt es nicht, sodass schlussendlich der Arbeitgeber oder der Tarifvertrag über die Höhe der Zahlung entscheiden. Dass Mitarbeiter sich über ein volles, zusätzliches Gehalt freuen können, dürfte aber eher eine Ausnahme sein.

 

Kann Weihnachtsgeld das Elterngeld erhöhen?

 

Die Antwort auf diese Frage lautet „Nein“. Jährlich einmal ausgezahltes Weihnachtsgeld kann nicht das Elterngeld erhöhen. Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, üblicherweise monatlich ausgezahlten Lohns im Bemessungszeitraum. Die Zahlungen von Weihnachtsgeld erfolgen aber anlassbezogen und gelten deshalb lohnsteuerlich als sonstige Bezüge. Laut Bundeseltern- und Elternzeitgesetz bleiben solche bei der Bemessung des Elterngelds außer Betracht.

 

Ist Weihnachtsgeld pfändbar?

 

Sitzen einem die Gläubiger im Nacken, machen sie auch vor dem Weihnachtsgeld nicht halt. Prinzipiell kann auch das Weihnachtsgeld gepfändet werden – zur Erleichterung aller Schuldner aber nicht in voller Höhe. In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nämlich geregelt, dass Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitsentgelts, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar sind.

Steht einem Schuldner, der monatlich ein Bruttoeinkommen von 1500 Euro hat, also beispielsweise ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1000 Euro zu, so müssen ihm 500 Euro als unpfändbarer Betrag verbleiben. Zumindest ein kleiner Anlass zur Freude bleibt das Weihnachtsgeld also auch in solchen Fällen.

 

[caption id="attachment_3350" align="aligncenter" width="1000"] PopTika / shutterstock[/caption]

 

Sonntagsöffnung an Heiligabend

 

Auch wer zu den Glücklichen gehört, die Weihnachtsgeld erhalten, sollte in diesem Jahr allerdings nicht bis zur letzten Sekunde warten, um seine Weihnachtseinkäufe zu tätigen. Zwar haben an Heiligabend üblicherweise viele Geschäfte zumindest für einige Stunden geöffnet, um zahlreichen Kunden so die Chance zu bieten, auch den 24. Dezember noch für die letzten Einkäufe zu nutzen. Das wird 2017 schwieriger, denn Heiligabend fällt auf einen Sonntag. Einige Einzelhändler erwägen dennoch von den Sonderregelungen für die Sonntagsöffnungszeiten Gebrauch zu machen und ihre Ladentüren auch am 24. Dezember zu öffnen – sehr zum Leidwesen der möglicherweise betroffenen Beschäftigten. Für sie wäre ein verkaufsoffener Adventssonntag am 24. ein Wermutstropfen während der Weihnachtsfeiertage, die in diesem Jahr an sich sehr günstig für Arbeitnehmer liegen.

 

Zwar haben sich große Ketten, wie etwa Aldi oder die Rewe-Gruppe sich bereits entschlossen, ihren Mitarbeitern den Heiligabend als freien Tag zu gönnen. Andere haben sich die Entscheidung bisher offen gehalten oder wollen sie den selbstständigen Marktleitern überlassen.

Aus diesem Grund hat die Gewerkschaft ver.di bereits zu einem Einkaufsverzicht an Heiligabend aufgerufen – Verbraucher sollten lieber zu Zeiten einkaufen, die den Angestellten im Einzelhandel auch zumutbar sind. Ob das Mitgefühl mit den Angestellten aber alle Kunden von Last-Minute-Käufen wird abhalten können, ist fraglich.

Auch wenn aber diverse Läden an Heiligabend von 11 bis 14 Uhr geöffnet haben sollten, wird die Auswahl auf jeden Fall geringer sein als sonst.

Wer also gerne auf den letzten Drücker für die Feiertage einkauft, sollte sich dieses Mal am besten vorher ausreichend versorgen oder aber auf Nummer sicher gehen, indem er die Öffnungszeiten für den Heiligabend rechtzeitig in Erfahrung bringt.

Für Silvester sollte man sich ebenfalls rechtzeitig wappnen, denn auch der 31. Dezember fällt auf einen Sonntag, sodass an diesem Tag die Geschäfte wohl fast in ganz Deutschland regulär geschlossen bleiben werden. Wir hoffen, dass Sie trotz geschlossener Läden gut über die Runden kommen.

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