Am Arbeitsplatz Zigarettenrauch ausgesetzt – dagegen klagen?

Am Arbeitsplatz Zigarettenrauch ausgesetzt – dagegen klagen?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.05.2016 (Az: 9 AZR 347/15) einen Casinomitarbeiter mit dem Anliegen scheitern lassen, seinen Arbeitgeber – einen Casinobetreiber – auf einen rauchfreien Arbeitsplatz in Anspruch zu nehmen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Arbeitgeber den Gesundheitsschutz seines Arbeitnehmers ausreichend gewahrt. Bislang hat das BAG erst eine entsprechende Pressemitteilung hierzu veröffentlich, die Urteilsbegründung wird – wie bei Gericht und insbesondere Bundesgerichten üblich – noch auf sich warten lassen.

Der 52jährige Casinomitarbeiter ist in einem hessischen Casino beschäftigt, das über einen abgetrennten Raucherbereich verfügt, der mit einer Klimaanlage und einer zusätzlichen Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet ist. Nur im Raucherraum und im Bereich der Bar ist das Rauchen gestattet. Der Kläger wird arbeitgeberseitig im Durchschnitt wöchentlich in zwei Diensten mit jeweils sechs bis zehn Stunden im Raucherbereich eingesetzt. Dem Casinomitarbeiter war aber auch dieser eingeschränkte Rahmen zu viel und er verklagte seinen Arbeitgeber auf den ausschließlichen Einsatz im rauchfreien Bereich. Der Kläger war in den vorherigen Instanzen bereits erfolglos – das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Hessische Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Nichtraucherschutz in Deutschland

Diese ablehnenden Entscheidungen stehen auf den ersten Blick im Widerspruch zur Gesetzeslage, denn die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient ausweislich ihres § 1 „der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten“. Teil dieses Gesundheitsschutzes ist der Nichtraucherschutz, den der Gesetzgeber immerhin für derart wichtig erachtet, dass sich § 5 ArbStättV ausschließlich damit auseinandersetzt. Hieraus ergibt sich die Aufgabe für den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Arbeitnehmer wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden.

Der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet und der Arbeitnehmer entsprechend schutzbedürftig ist. Allerdings schränkt die Verordnung das Schutzgebot dergestalt ein, dass der Arbeitgeber bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nach § 5 Abs. 2  ArbStättV allerdings nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen hat, als „die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.“

Was bedeutet das für ein Casino? Eine bundeseinheitliche Regelung hierzu findet sich nicht, vielmehr sehen die Nichtraucherschutzgesetze in Deutschland bundesweit völlig unterschiedlich aus.

  • Absolutes Rauchverbot in allen gastronomischen Betrieben – keine Ausnahmen.
  • Rauchverbot in allen gastronomischen Betrieben – abgetrennte Raucherräume sind zugelassen.
  • Rauchverbot in allen gastronomischen Betrieben – abgetrennte Raucherräume und Raucherlokale* sind zugelassen.
  • *Raucherlokale: sind je nach Rechtsauffassung der Länder an unterschiedliche Konditionen geknüpft. Grundsätzlich dürfen sie eine bestimmte flächenmäßige Größe nicht überschreiten und es darf in Normalfall keine warme Küche angeboten werden. Je nach Bundesland ist der Zutritt nur volljährigen Besuchern gestattet.Quelle Grafik und Legende: Wikipedia

Verrucht verrauchte Spielbankenidylle oder Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer?

Der vor dem Bundesarbeitsgericht klagende Casinomitarbeiter wird im Bundesland Hessen beschäftigt – der Heimat des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes. Der hessische Gesetzgeber sah Anlass, Ausnahmeregelungen vom generellen Rauchverbot zu schaffen und hat diese in § 2 HessNRSG normiert, darunter in Absatz 5 Ziffer 5 „Spielbanken im Sinne des hessischen Spielbankengesetzes“. Dieser Umstand erleichtert es den dortigen Arbeitgebern – und somit auch dem verklagten Casinobetreiber – den qualmenden Kundenwunsch zu erfüllen und zwar zu Lasten der Gesundheit der Mitarbeiter.

Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz bzw. dessen Einschränkungen des Nichtraucherschutzes erlaubt es indes nicht, den Arbeitnehmer gänzlich ungeschützt dem Rauch zu überlassen. Es müssen aber eben nur dergestalt Maßnahmen getroffen werden als „die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen“. Das „Zulassen“ erfordert jedoch zumindest einer Minimierung der Gesundheitsgefährdung. Im vorliegenden Fall sah das BAG diese Anforderung durch den separierten Raucherraum, die Abluftanlagen und die vergleichsweise geringen Beschädigungszeiten im Raucherraum als erfüllt an. Der Croupier wird somit weiterhin als Herr am Roulettetisch auftreten dürften und müssen, die Entscheidung über den Arbeitseinsatz in rauchigem Ambiente an zwei Arbeitstagen obliegt hingegen weiterhin seinem Dienstherren: dem Casinobetreiber.

Wie sähe eine Entscheidung in Hamburg aus?

In Hamburg werden Nichtraucher durch das Hamburgische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit geschützt, verkürzt Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz und noch weiter verkürzt HmbPSchG aus dem Jahr 2007, zuletzt geändert Juni 2012.

  • 2 HmbPSchG formuliert ein Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Gebäuden, unter Ziffer 13. werden Spielhallen als vom Verbot umfasst benannt. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich viel Mühe gegeben, ihr Schutzansinnen verständlich an den Bürger zu transportieren und einen entsprechenden Flyer herausgegeben. Beinahe bilderbuchartig (und damit auch amüsant) wird es in einem Infoblatt aus 2014.

Für Gaststätten sieht das HmbPSchG Einschränkungen für das Rauchverbot vor (Stichwort: Eckkneipe), Spielhallen hingegen sind explizit und einschränkungslos erfasst.

Ungleichbehandlung Spielcasino gegenüber Eckkneipe?

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen nach dem HmbPSchG in Gaststätten Raucherbereiche eingerichtet werden, in Spielhallen dagegen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht. Wenn der geschäftstüchtige Casinobetreiber nun aber neben Jetons auch Speisen und Getränke ausgibt – wie verhält es sich dann? Ein Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz?

Mit genau dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Hamburg in einem Klageverfahren beschäftigt. Das Verwaltungsgericht stieß auf die Frage, ob die Unterscheidung zwischen „Eckkneipen“ und Spielhallen im Hinblick auf das Rauchverbot nach dem HmbPSchG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bzw. ein Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes darstellt. Was passiert, wenn eine Rechtsnorm nicht im Einklang mit der Verfassung zu stehen scheint?

In jedem Rechtsstreit ist die Verfassung bei der Rechtsanwendung von den Gerichten zu beachten und auszulegen Wenn ein Gericht im Rahmen eines Verfahrens ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig erachtet, setzt es das Verfahren aus und legt die Fragestellung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Funktion als Hüter des Grundgesetzes zur Entscheidung vor. Zur Vorlage berechtigt sind alle Gerichte in Deutschland.

Voraussetzung ist stets, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt und sie für die Entscheidung erheblich ist. Diese Überzeugung muss das Gericht begründen. Das Gericht legt das Verfahren unmittelbar dem BVerfG vor, d.h. ohne die Einschaltung höherer Gerichte im Instanzenzug. Das Verwaltungsgericht legt somit die Fragestellung nicht erst dem Oberverwaltungsgericht (OVG) oder dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), sondern dem BVerfG direkt vor. Das Ausgangsverfahren wird sodann ausgesetzt bis das BVerfG entschieden hat. Ist die Vorlage begründet, so wird die fragliche Rechtsvorschrift für nichtig oder mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Umgekehrt wird bei einer zulässigen Vorlage auch die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz positiv festgestellt.

Verfassungswidrigkeit des HmbPSchG? Das BVerfG entscheidet!

Das Gesetz nennt dieses Verfahren konkrete Normenkontrolle, geregelt ist es in Art. 100 GG sowie §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelt. Jenseits des Hörsaals wird vielfach der Begriff der Richtervorlage verwendet. Das BVerfG, das die alleinige Entscheidungshoheit über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen hat, bearbeitet bis zu 100 Richtervorlagen pro Jahr. Das BVerfG setzt sich aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern und Richterinnen zusammen – die Damen und Herren mit den scharlachroten Roben und den weißen Halsbinden sind gemeinhin aus kurzen Einspielern in den Nachrichten bekannt, wenn von einer wichtigen Entscheidung berichtet wird.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle durch Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 05.02.2014 (Az: 17 K 1306/13) das BVerfG angerufen. Es legte ihm die Frage vor, ob § 2 Abs. 1 Nr. 13 HmbPSchG als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, indem für Spielhallen ein ausnahmsloses Rauchverbot geregelt wird, während für Einrichtungen, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 HmbPSchG), der Nichtraucherschutz differenziert ausgestaltet ist. Das BVerfG hat sich sodann im Rahmen eines Beschlusses vom 11.03.2015 (1 BvL 8/14) mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Im Rahmen der Richtervorlage ist es erforderlich, dass das vorlegende Gericht seine Überzeugung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründet. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist zu begründen, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist. Ein Vorlagebeschluss ist erst dann ausreichend begründet, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat.

Das Grundgesetz ist stets höherrangig als alle anderen nationalen Rechtsnormen in Deutschland – dies hat zur Folge, dass ein untergeordnetes Gesetz, das mit einem Grundrecht unvereinbar ist, ungültig ist. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes kann dadurch erreicht werden, dass das Gesetz verfassungskonform ausgelegt wird.

Verfassungskonforme Auslegung – was bedeutet das?

Ist eine für einen Rechtsstreit anzuwendenden Rechtsnorm aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich, lässt sie aber eine Auslegung zu, die mit der Verfassung vereinbar ist, so  ist die Rechtsnorm im Lichte dieser Auslegung zu sehen und dann auch mit dieser Auslegung gültig. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm zum Zwecke des Erhalts der Gültigkeit endet allerdings dort, wo die Auslegung dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspräche.

Genau diese Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung einer Rechtsnorm wurde dem vorlegenden Hamburger Verwaltungsgericht zum Verhängnis, da das BVerfG diese Prüfungstechnik als nicht ausreichend angewandt sah. Im vorliegenden Fall erachtete das BVerfG die Begründung des Vorlagebeschlusses als nicht umfassend bzw. tiefgehend genug, sie lasse keine genügende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der einschlägigen Vorschriften erkennen. Das BVerfG verlangt dem vorlegenden Gericht in ständiger Rechtsprechung ab, „auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte einzugehen“ Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der einfachgesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz habe das vorlegende Gericht vorrangig eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht zu ziehen. Zumindest, wenn die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nahe läge, müsse das vorlegende Gericht zudem vertretbar begründen, weshalb diese ausgeschlossen sei. Konkret rügte das BVerfG das Verwaltungsgericht Hamburg mit den Ausführungen, es sei nicht hinreichend begründet, warum nicht eine verfassungskonforme Auslegung des Rauchverbotes in Spielhallen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Artikel 3 des Grundgesetz zumindest für Speisen und Getränke ausgebende Spielhallen bei Angebot abgeschlossener Raucherräume möglich sei. Hiermit wäre auch dem gesetzgeberischen Ansatz, das ungesunde Zusammenspiel aus Glücksspiel und Rauchen (Stimmen aus der Hamburger Bürgerschaft sprachen von einem „zerstörerischen Teufelskreis“) zu unterbinden, Rechnung getragen, dann das Glücksspiel müsste unterbrochen und der Raucherbereich aufgesucht werden.

Das Verwaltungsgericht hatte jedoch nicht einmal eindeutig dazu ausgeführt, ob die betroffene Spielhalle überhaupt über ein kulinarisches Angebot verfügt. Das BVerfG ging indes aufgrund entsprechender Andeutungen davon aus und kam im Zuge dessen zu der Einschätzung, dass es auf Seiten des Verwaltungsgerichts Hamburg angezeigt gewesen wäre, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht Spielhallen mit Ausschank als Gaststätten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 HmbPSchG anzusehen, um ihnen die Berufung auf die Ausnahmevorschriften von § 2 Abs. 3 und Abs. 4 HmbPSchG zu ermöglichen.

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